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nach 1200 Pfalzburgund mit Meran, 1210 Lausitz mit Meissen, 1214 Rheinpfalz mit Baiern, 1246 Oesterreich und Steier mit Böhmen, 1247 Thüringen und Pfalzsachsen mit Meissen, 1269 Kärnthen mit Böhmen; oder aber ein Aufhören des Fürstentitels, nämlich beim Abgange der Herzoge Welf 1191, von Zähringen 1218, von Meran 1248, von Schwaben 1268. Sehen wir auf das Aussterben der fürstlichen Geschlechter, so erloschen von den Familien, welche bei der Ausbildung des neuern Fürstenstandes zu den fürstlichen gehörten, während dieser Zeit ganz das Haus der steierischen Ottokare, der Zähringer bis auf die früher abgetheilten nichtfürstlichen Nebenlinien, der Babenberger, der Salier in Thüringen, der Andechser, der Staufer, der kärnthnischen Ortenburger bis auf die gräfliche Nebenlinie. Das wird um so auffallender, wenn wir bedenken, dass alle deutschen altfürstlichen Häuser, welche jene Periode der Vereinigungen überdauerten, überhaupt noch nicht ausgestorben sind; nämlich das lothringische, brabantisch-hessische, wittelsbachische, wettinische, welfische und askanische; nur die slavischen Przemysliden würden eine Ausnahme bilden. Auch für die Magnatengeschlechter scheint sich das Verhältniss nicht günstiger zu stellen; ist es doch ganz dieselbe Periode, in welcher in so auffallend rascher Folge Grafschaft auf Grafschaft den Herzogen von Baiern heimfiel.

193 War in bezeichneter Weise bei allen bisher erörterten Fällen, welche zu einer Mehrzahl von Fürsten in einem Fürstenthume hätte führen können, die Möglichkeit eines solchen Erfolges, zu welchem wir allerdings in Thüringen die ersten Ansätze fanden, seit dem J. 1242 nicht mehr vorhanden, so ist um so mehr Gewicht zu legen auf den letzten Fall, die Erledigung Brandenburgs im J. 1220, als den einzigen, dessen Wirksamkeit aus der Periode der Vereinigungen in die der Theilungen hinüberreicht, und in Folge dessen sich hier schon in jener das Verhältniss des Gesammtbesitzes bestimmt darstellt. In Brandenburg hatte schon in der Zeit des ältern Fürstenstandes das eigenthümliche Verhältniss bestanden, dass es von 1144 bis 1170 zwei Markgrafen gab, nämlich Albrecht und seinen Sohn Otto, und zwar ergibt sich, dass es sich dabei nicht lediglich am eine Ungenauigkeit im Gebrauche des Titels oder um einen junior marchio im spätern Sinne handelte; denn Otto handelt wirklich als Markgraf, in Kaiserurkunden werden beide in sonst ungewöhnlicher Weise als Markgrafen bezeichnet z. B. 1147 : A. marchio et filius eius aeque marchio, Otto’s Brüder heissen immer nur Grafen, und von seinen Söhnen hat bei Lebzeiten des Vaters keiner den Markgrafentitel geführt.[1] Ein ähnliches Verhältniss mag in Pfalzsachsen bestanden haben, da 1167 A. palatinus comes assensu patris sui F. palatini comitis urkundet.[2] Ist hier eine Gesammtbelehnung des Vaters und des Sohnes zu vermuthen, so

  1. Vgl. Riedel Mark. 2, 58.
  2. Beckmann 1, 146.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 252. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_280.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)