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licentiam habeant pontificales sedes deferendi[1], so wird man daraus doch nur auf eine Sonderstellung derselben, welche eine ausdrückliche Bewilligung nöthig machte, schliessen dürfen. Auf den zahlreichen Regensburger Hoftagen des zwölften Jahrhunderts finde ich den Bischof von Gurk nur einmal 1174 am Ende der Bischöfe.[2] Im J. 1219 finden wir den Bischof von Chiemsee zu Hagenau in derselben Stellung[3]; aber auffallenderweise nur in einer einzigen Urkunde, während der Metropolit mehrfach als Zeuge auftritt; nehmen wir hinzu, dass der Bischof von Seckau 1335 auf dem Hoftage zu Augsburg war, wie wir aus einer dort ausgestellten Urkunde des Herzogs von Baiern ersehen[4], dennoch aber nicht als Zeuge für den Kaiser erscheint, so dürfen wir wohl annehmen, dass, wie wir das für die nichtfürstlichen Aebte schon früher bemerkten[5], auch die mittelbaren Bischöfe in der Regel nicht als Zeugen in Reichssachen aufgeführt wurden. Im J. 1230 war der Bischof von Seckau mit dem Metropoliten in Italien und erscheint einigemal als Zeuge des Kaisers[6]; ist ihm dabei nur einmal der Bischof von Triest nachgestellt, während er ihm ein anderesmal vorgeht, so wird das die Bedenken gegen den Fürstenstand nur stärken können, da wir auch diesen Bischof als mittelbar kennen lernen werden. Im J. 1236 finden wir allerdings, wenn in der nur aus nachlässiger Abschrift bekannten Urkunde nicht ein Versehen vorliegt, den Bischof von Seckau vor Konstanz und Speier[7]; auch in der angezogenen baierischen Urkunde steht er dem von Augsburg vor; ebenso in Urkunde K. Rudolfs von 1280 Gurk, Seckau und Chiemsee vor Basel[8]; in beiden Fällen mag sich das daraus erklären, dass die letztgenannten die einzigen nicht zur Salzburger Provinz gehörigen Bischöfe der Urkunden sind. Dagegen stehen diese jüngern Salzburger Suffragane in achtzehn Urkunden K. Rudolfs, in welchen sie mit andern Bischöfen zugleich vorkommen, regelmässig allen andern nach.[9] In einer Urkunde Herzog Albrechts von Oesterreich vom J. 1292 finden wir sogar den Herzog von Kärnthen mit seinen Söhnen vor dem Bischöfe von Gurk.[10]

Dem Gesagten gegenüber ist nun nicht zu läugnen, dass sich seit der Mitte des Jahrhunderts auch Stellen finden, in welchen jene Bischöfe als Fürsten bezeichnet werden. K. Wilhelm bestätigt 1251: singula et universa jura, quae dilecto principi nostro venerabili episcopo Seccoviensi et ecclesiae suae a domino Friderico quondam imperatore ac aliis imperatoribus et imperii principibus sunt indulta, videlicet, quod coram imperio ac principibus et alias gaudeat et utatur omnibus juribus ac libertatibus, quae aliis principibus episcopis suffraganeis ecclesiae Salzburgensis sunt concessa.[11] Ist hier

  1. Dipl. Stir. 1, 195.
  2. Meiller 52.
  3. Huillard 1, 613.
  4. M. B. 6, 209.
  5. Vgl. § 125 n. 3.
  6. Reg. Fr. n. 661. 669. 670.
  7. Huillard 4, 837.
  8. Reg. Rud. n. 554.
  9. Reg. Rud. n. 275 u.s.w.
  10. Schrötter 3, 27.
  11. Dipl. Stir. 1, 325. Vgl. Wiener Jahrbücher 108, 150.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 317. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_317.jpg&oldid=- (Version vom 29.1.2017)