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einem Vertrage zwischen dem Grafen Thomas und dem Bischof Landerich: Dabit comes in augmentum feudorum castrum Morgex episcopo, qui spondet solvi comiti in omni sedis mutatione placitum. xv. librarum, quod una cum placito regalium solveretur. xc. libris[1]; die Regalien waren also bereits wieder an den Grafen gekommen. In einem Vertrage zwischen dem Bischof und Aimo von Faucigny, jüngerm Sohne des Grafen, heisst es dann: Episcopus Sedunensis regalia recepit a dicto Aymone, sicut praedecessores sui a comitibus Sabaudie recipere consueverunt; Aymo vero feudum de Chillon et quidquid est de feodo recepit et recognovit ab eodem episcopo sicut praedecessores sui facere consueverunt[2]; das Verhältniss wird also, ohne Rücksicht auf den Vorbehalt des Reichs, als ein althergebrachtes betrachtet.

Der Bischof scheint denn auch im dreizehnten Jahrhunderte ausser aller Verbindung mit dem Reiche zu stehen; 1252 bei einem Vertrage mit Bern nimmt dieses den römischen König, der Bischof aber nur den Papst, den Erzbischof von Tarentaise und den Grafen von Savoyen aus[3], was freilich auch in augenblicklichen Zeitverhältnissen seine Erklärung finden könnte. Nur einmal wird er als Fürst bezeichnet; K. Wilhelm leiht nämlich 1249 dilecto principi nostro episcopo Sedunensi zum Lohne seiner Treue gegen Kirche und König titulo feudali, alles dasjenige, was er den Anhängern Friedrichs und Konrads im Sprengel von Lausanne abnehmen werde.[4] Da Graf Thomas von Savoien damals in engster Verbindung mit dem gebannten Kaiser stand, so dürfte der Bischof diese Verhältnisse benutzt haben, sich reichsunmittelbar zu machen. Unter dem Bischofe Bonifaz, 1290 bis 1308, beanspruchte Graf Amadeus die Regalien des Stifts, weil dieselben vom Bischof Landerich erkauft seien, eine vielleicht mit dem Vertrage von 1224 zusammenhängende Behauptung; der Bischof machte dagegen geltend, dass schon Karl der Grosse die Regalien dem h. Theodul gegeben und dass Landerich dieselben nicht habe verkaufen können; der Graf gesteht ihm dann die Regalien zu usque in summo montis Jovis in tota terra Vallesii et usque ad aquam frigidem versus villam novam.[5] Es handelte sich in dieser Zeit also weniger mehr um ein allgemeines Abhängigkeitsverhältniss, als um möglichste Schliessung der beiderseitigen Territorien, weniger um die Verleihung, als um den Besitz der Regalien. Damit war denn auch wohl die Reichsunmittelbarkeit des Bischofs anerkannt; 1333 wird Sitten als Reichsbisthum aufgeführt, während Tarentaise und Maurienne fehlen[6]; auch das savoische Vikariat scheint dieses Verhältniss nicht geändert zu haben. Nennt sich der Bischof mindestens seit 1376 comes et praefectus Vallesii[7], so führt Bischof Jobst den Titel princeps, praefectus et comes

  1. Wurstemberger 4, 25.
  2. M. Patr. 2, 1382. Vgl. Wurstemberger 4, 38. 39.
  3. Zeerleder 1, 430.
  4. Gallia chr. 12, 432.
  5. Gallia chr. 12, 453.
  6. Vgl. § 210 n. 22.
  7. Gallia chr. 12, 553.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 298. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_326.jpg&oldid=- (Version vom 29.1.2017)