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wie es auch an Zeugnissen über die Belehnung mit den Regalien nicht fehlt [1]; er führte zudem jederzeit eine Stimme im Reichsfürstenrathe.

219 Die lombardischen Bischöfe werden in früherer Zeit durchweg vom Reiche mit den Regalien belehnt sein; weltliche Herren, an welche sie ihre Unmittelbarkeit hätten verlieren können, gab es hier kaum; auch ist mir nur ein Beispiel bekannt, dass ein Bischof von einem andern abhängig gewesen sei. Als der Erzbischof von Mailand 1025 zur Anerkennung K. Konrads nach Deutschland ging, erhielt er von ihm, wie Anselm erzählt, praeter dona quamplurima Laudensem episcopatum, ut sicut consecraverat, similiter investiret episcopum, und bei der nächsten Erledigung wusste der Erzbischof sein Recht der Investitur mit Ring und Stab wirklich geltend zu machen [2]; doch war auch das nur ein vorübergehendes Verhältniss. Es trat nun aber hier eine Entwicklung ein, wodurch die Bischöfe ihre Regalien thatsächlich an die Städte verloren. Vielfach freilich so, dass der Form nach der Bischof sie noch vom Reiche erhielt, und von ihm erst die Stadt; oder dass wenigstens für einzelnes Reichsgut, was dem Bischofe geblieben war, noch eine Reichsbelehnung stattfinden konnte. Vielfach mochten aber den Bischöfen ihre Regalien so entfremdet werden, dass an eine Reichsbelehnung überhaupt nicht mehr gedacht wurde; dadurch wurden sie denn freilich keinem andern Reichsstande unterworfen, sie waren aber ihrer weltlichen Bedeutung ganz entkleidet, waren lediglich Kirchenfürsten, ohne bestimmtere Beziehungen zum Reiche, als sie jeder Unterthan hatte. Behauptet der Papst 1159: Episcopos Italiae solum sacramentum fidelitatis sine hominio facere debere domino imperatori; und antwortet darauf der Kaiser: Episcoporum Italiae ego quidem non affecto hominium, si tamen et eos de nostris regalibus nihil delectat habere [3], so ergibt sich daraus freilich noch nicht, dass es in Ober-Italien Bischöfe ohne Regalien gab; es handelt sich nur darum, ob der Kaiser, wie erst Friedrich I. beansprucht zu haben scheint, dafür den Lehnseid verlangen könne. Bezeichnender dafür ist eine Erzählung des Arnold von Lübeck, bei dem es um 1186 heisst: Filius vero imperatoris perturbationis huius causa non parva extitit. Nam sub ipso tempore in Longobardia positus, episcopum quendam ad se accersiri jussit, cui etiam dixit: Dic clerice, a quo investituram pontificalem suscepisti? Et ille: A domino papa. Cui rex rursum: Dic ait, a quo investituram pontificalem suscepisti? Et ille: A domino papa. Cumque tertio eisdem verbis eum requisisset, dixit episcopus: Domine, nihil de regalibus possideo, nec ministeriales nec curtes regias habeo: iccirco de manibus domini papae parochiam, cui praesum, teneo. Tunc indignatus rex praecepit servis suis, ut pugnis eum caederent, et eum in luto platearum conculcarent.[4]

  1. Hormayr Gesch. 1, 137. Reg.Phil. n. 109. Ad. 332. Fr. IV. 3588. 5533.
  2. M. G. 10, 12, 13.
  3. Radevic. l. 2. c. 30.
  4. Leibnitz scr. 2, 667.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 340. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_340.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)