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220Für eine Verbindung der ligurischen Bischöfe mit dem Reiche fehlen fast alle Zeugnisse. Der Erzbischof von Genua wird nebst dem von Pisa 1313 vom Kaiser als sein Fürst und Rath bezeichnet [1]; dass er auch früher als solcher galt, muss doch sehr zweifelhaft erscheinen. Von dem Bischofe Johann von Savona sagt 967 der Kaiser: quem nuper investivimus de episcopatu Savonensi [2]; aus einer längern Vorstellung über die bischöflichen Rechte an den Kaiser 1313 scheint kaum hervorzugehen, dass er noch vom Reiche belehnt war.[3] Im J. 1192 zählt Gencius camerarius die Bisthümer Genua, Savona, Bobbio, Brugneto zu den päpstlichen [4], was Einfluss gehabt haben könnte; für Marone, Albenga und Ventimiglia würde auch dieser Anhalt fehlen; die Uebermacht der Stadt Genua dürfte hier das Entscheidende gewesen sein.

221In der die Romagna und Aemilien umfassenden Kirchenprovinz von Ravenna dürfen wir mehrere Bischöfe unzweifelhaft den Reichsfürsten zuzählen. Zunächst den Metropoliten selbst; K. Friedrich ertheilt ihm 1160 die investitura archiepiscopatus Ravennatensis [5] und hier, wie in spätern Kaiserurkunden wird er als Fürst ausdrücklich bezeichnet.[6] Ebenso der Bischof von Bologna 1194 und in einer Regalienbestätigung vom J. 1220.[7] Dem Bischofe von Parma schenkt der Kaiser 1187 eine Burg: de quo ipsum – in facie curie solemniter per feudum investimus et ut illud – honorifice teneat et habeat, sicut alia regalia, quae a nobis habet et tenet, und in der Eingangsformel wird ausdrücklich hingewiesen auf die capitales Romani columpnas imperii videlicet illustres principes nostros; 1210 werden ihm die Regalien bestätigt; noch 1355 wird er vom Kaiser ausdrücklich als Fürst bezeichnet.[8] Der Bischof von Imola erscheint 1223 unter einer Reihe Fürsten, welche als solche von den Magnaten sehr bestimmt geschieden werden [9]; 1226 wird er dann wieder vom Kaiser nur als sein Getreuer bezeichnet.[10]

Die Besitzungen des Bischofs von Sarsina, seines Getreuen, nimmt der Kaiser 1220 in seinen Schutz: et recepto a te fidelitatis iuramento de praedictis omnibus te in nostra presentia constitutum corporaliter investimus.[11] Und für den Bischof von Modena heisst es 1160: universa regalia Mutinensis ecclesiae nova et vetera olim, per reges et imperatores eidem ecclesiae rationabiliter concessa predicto venerabili episcopo et eius successoribus concedimus et confirmamus.[12] Trotz dieser Belehnung mit den Regalien finden wir nun den Bischof von Modena 1230 in ganz unzweideutiger Weise als Nichtfürsten bezeichnet [13], ein Umstand, welcher es sehr zu erschweren scheint, die Reichsunmittelbarkeit der Bischöfe mit ihrem Fürstenstande in durchgreifende

  1. Lünig 10b, 11.
  2. Ughelli 4, 732.
  3. Acta Henr. 1, 88.
  4. Muratori ant. 5, 900.
  5. Ughelli 2, 372.
  6. 1177: Fantuzzi 4, 276. 1185: Mittarelli 4, 124. 1206. 1247: 2, 374. 373.
  7. Savioli 2, 178. 451.
  8. Ughelli 2, 172. 175. 181.
  9. M. G. 4, 250.
  10. Huillard 2,655.
  11. Huillard 2, 71.
  12. Ughelli 2, 119.
  13. Vgl. § 200 n. 5.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 343. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_343.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)