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Wormser Konkordat beliess dann freilich das Eigenthumsverhältniss des Reichs; aber doch wohl nur als Ausnahme zu Gunsten bestehender Verhältnisse; die ganze Anschauung der Zeit musste es verbieten, neugegründete Klöster der Herrschaft eines Laien zu unterwerfen, wenn auch viele älterer Gründung Eigenthum, nicht allein des Königs, sondern auch anderer Laien blieben, hie und da auch ein Laie als Gründer sich Herrschaftsrechte vorbehalten mochte. Auch die Könige selbst gründeten wohl noch Klöster, machten sie aber, so weit ich sehe, nicht zum Eigenthume des Reichs, wie früher immer der Fall gewesen zu sein scheint, auch wenn die Gründung zunächst aus Familiengut geschah. In dieser Richtung sind besonders bezeichnend die Verfügungen K. Friedrichs I. bezüglich der von ihm ererbten oder gegründeten Klöster. Herzog Friedrich von Schwaben hatte 1102 das Kloster Lorch dem römischen Stuhle unter den gewöhnlichen Bedingungen übergeben, mit Vorbehalt der Erbvogtei; K. Konrad und K. Friedrich bestätigen ihm 1139 und 1154 die Wahl eines Vogtes aus staufischem Geschlechte, fügen dann aber auffallenderweise hinzu: Spiritualia vero iura prefati coenobii ad apostolicam sedem pertinentia, fideliter collaudamus; secularia vero sub regis tutela consistere debentia – regia nostra auctoritate confirmamus, was unzweifelhaft dem Sinne der frühern Uebergabe widerspricht; ebenso spricht 1193 K. Heinrich von ecclesia nostra in Lorsche.[1] In das Kloster Herbrechtingen versetzte K. Friedrich 1171 Augustinermönche, stattete es aus, unter anderm auch mit dem dortigen Hofe, welchen er vom Bischofe von Augsburg zu Lehn trug, und bestimmte: quicunque filiorum vel heredum nostrorum beneficium Augustensis ecclesiae possederit, illi soli supradictum feodum Herbrichtingin et investituram praepositurae destinabimus; K. Philipp verspricht 1207 das Kloster zu schützen tanquam alias possessiones nostras.[2] Wir erwähnten bereits, dass der Kaiser das Prämonstratenserkloster Scheftersheim als Erbgut betrachtete; 1172 bestimmte er, Vogt desselben solle sein, qui de Castro Rotenburg et prediorum attinentium heres noster extiterit.[3] Im J. 1181 stiftete er das Augustinerkloster Waldsee und bestimmte: Prepositus preposituram de manu ducis Suevorum recipiat.[4] Das von einem staufischen Ministerialen 1181 gestiftete Kloster Adelberg wurde zwar dem römischen Stuhle übergeben, zugleich aber vom Kaiser bestimmt, dass es keinen Vogt haben solle preter illum qui est vel erit dominus de Stowfen.[5] Daraus ergibt sich zwar überall das Streben, das weltliche Herrschaftsverhältniss festzuhalten; aber nicht für den Nachfolger im Reiche, welches allerdings auch bei der Gründung ganz unbetheiligt war, sondern für seine anderweitigen Erben; es scheint sich darin zugleich eine geänderte Ansicht von der Erblichkeit der königlichen Gewalt auszusprechen, welche seit

  1. Wirtemb. UB. 1, 334. 2, 4. 78. 294.
  2. Wirtemb. UB. 2, 162. 356.
  3. Wirtemb. UB. 2, 169. vgl. § 226 n. 4.
  4. Wirtemb. UB. 2, 214.
  5. Wirtemb. UB. 2, 216.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 358. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_358.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)