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Bundesgenossen und besonderen Freunden gerechnet werden. 195 Alles, was nach ihren Gesetzen den Hohepriestern zusteht oder ihnen durch die Güte anderer Wohlthäter verliehen worden ist, soll ihm und seinen Söhnen verbleiben. Wenn über jüdische Einrichtungen unter den Juden ein Streit ausbricht, so soll er die Macht haben, darüber zu entscheiden. Dass in Judaea überwintert werde, oder dass man Geld von den Juden eintreibe, will ich hiermit verbieten.“

(3.) 196 „Des Konsuls Gajus Caesar Verordnungen, Zugeständnisse und Beschlüsse bestimmen wie folgt. Des Hyrkanus Söhne sollen die Fürsten der Juden sein und im Besitze des ihnen angewiesenen Landes bleiben. Der Hohepriester und Landesfürst der Juden soll sich der Bedrängten annehmen. 197 An Alexanders Sohn Hyrkanus, den Hohepriester der Juden, sollen Gesandte geschickt werden, um über ein Schutz- und Trutzbündnis mit ihm zu verhandeln. Der Wortlaut dieses Vertrages soll auf eherne Tafeln eingegraben und diese im Kapitol, in Tyrus, Sidon, Askalon und in den Tempeln in römischer und griechischer Sprache aufgehängt werden. 198 Weiterhin ist Sorge dafür zu tragen, dass dieser Erlass an die Quaestoren und Praetoren der einzelnen Städte sowie an unsere Freunde gelange, damit den Gesandten die übliche Bewirtung zu teil und diese Vorschriften überall bekannt gemacht werden.“

(4.) 199 „Gajus Caesar, Imperator, Diktator und Konsul, genehmigt hiermit zwecks Anerkennung der Tapferkeit und aus besonderem Wohlwollen, sowie zu Nutz und Frommen des Senates und Volkes der Römer, dass Hyrkanus, der Sohn Alexanders, und dessen Söhne Hohepriester und Priester für Jerusalem und das ganze Volk sein sollen mit denselben Rechten und Befugnissen, die auch ihre Vorgänger im Priestertum besessen haben.“

(5.) 200 „Gajus Caesar, zum fünftenmal Konsul, verordnet hiermit, dass den Juden erlaubt sein soll, die Stadt Jerusalem besetzt zu halten und zu befestigen, ferner

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Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 239. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/239&oldid=- (Version vom 12.12.2020)