Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/259

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

jemals eine Provinz oder ein Heer vom Senate erhalten; vielmehr haben sie alles nur mit Gewalt an sich gerissen, um sich den Genossen ihrer Schandthaten gegenüber freigebig beweisen zu können. 317 Nachdem sie nun ihre verdiente Strafe erlitten haben, halten wir es für billig, dass unseren Bundesgenossen ihr früheres Eigentum in ungestörtem Besitze verbleibt, und dass ihr alle Landesteile, welche am Tage vor dem ungerechten Angriff des Gajus Cassius gegen unsere Provinz dem jüdischen Fürsten Hyrkanus gehörten und die ihr jetzt in Besitz habt, demselben zurückgebt, euch auch aller ferneren Eingriffe in die Eigentumsrechte der Juden enthaltet. 318 Habt ihr etwas hiergegen zu eurer Rechtfertigung vorzubringen, so könnt ihr dies bei unserer nächsten Anwesenheit dortselbst thun, da wir beschlossen haben, die Rechte aller unserer Bundesgenossen in gleichem Masse zu schützen.“

(5.) 319 „Der Imperator Marcus Antonius an den Magistrat, den Senat und das Volk der Tyrier. Anbei erhaltet ihr eine Verordnung, von der ihr eine Abschrift in lateinischer und griechischer Sprache in eurem Archiv niederzulegen, das Original aber an einer besonders auffallenden Stelle anzuheften habt, sodass es von allen gelesen werden kann.“ 320 „Der Imperator und Triumvir Marcus Antonius erklärt: Weil Gajus Cassius bei dem letzten Aufstand eine mit Besatzung versehene fremde Provinz geplündert, unsere Bundesgenossen beraubt und das mit den Römern befreundete Volk der Juden bekriegt hat, 321 so stellen wir, da sein Übermut nunmehr von uns mit Waffengewalt bezwungen worden ist, kraft unserer Verordnungen und gerichtlichen Urteile alles von ihm Geraubte unseren Bundesgenossen wieder zu, geben auch alles, was zum Schaden der Juden an Menschen oder Sachen verkauft worden ist, wieder frei, sodass die Menschen ihre Freiheit wiedererlangen, die Sachen aber an die früheren Herren zurückfallen. 322 Wer dieser Verordnung nicht nachkommt, hat die gesetzliche Strafe verwirkt, und es bleibt in den einzelnen Fällen meinem

Empfohlene Zitierweise:
Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 259. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/259&oldid=- (Version vom 12.12.2020)