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unter Strafe stellt, ist: „die war in ain hand zu bringen“ und dadurch „der war ainen werd nach seinem willen und gefallen zu setzen.“ Als die üblchen Mittel werden im RA. aufgeführt: das Aufkaufen von Waaren; Verträge mit Verkäufern, die Waare an Niemanden als den andern Vertragstheil oder an Niemanden billiger als zu dem mit diesem verabredeten Preise zu verkaufen; Verträge mit Käufern, die gekaufte Waare zu behalten und nicht zu veräussern. Alle solche Geschäfte werden als „wider gemeine geschriben kaiserliche recht und alle erberkeit“ streitend verboten. Bei jenen ist an die 1. un. Cod. de monopoliis IV 59 gedacht, bei der „erberkeit“ entweder wie oben S. 124 an das löbliche, ehrbare Herkommen oder allgemeiner an das honestum, was der Anstand mit sich bringt. Die Uebertreter des Verbots werden mit Confiscation ihrer Hab und Güter und dem Verlust der Fähigkeit geleitet zu werden bedroht. Neben dem unerlaubten Handel beschäftigt den RA. auch der erlaubte[1]. Den Kaufleuten, die ihn betreiben, wird untersagt, „unzimbliche teurung in ir waren zu machen“, unverhältnissmässige Preise für ihre Waaren zu fordern. Wo das geschieht, soll die Obrigkeit einschreiten und „ainen redlichen zimblichen kauf verfugen“, einen angemessenen Kaufpreis setzen. Das letzte Ziel ist also in beiden Quellen dasselbe: es soll der allgemeinen Beschwerde über das Steigen der Preise abgeholfen werden. Da die Machinationen[WS 1] der Kaufleute, insbesondere ihrer grossen Gesellschaften, dafür verantwortlich gemacht wurden, so glaubte man ihrer durch gesetzgeberische Massregeln Herr werden zu können. Der RA. von 1512 hatte sich auf Strafen gegen die einzelnen verbotenen Geschäfte beschränkt; die WC. verlangte Unterdrückung der Gesellschaften als solcher.

Auf dem ersten Reichstage K. Karls V. wurde bei der Vorberathung einer die Handelsmissbräuche mitberücksichtigenden


  1. Das ist erst durch den Abdruck der bezüglichen Stelle des Cölner RA. in den RTA. II S. 351 klar geworden. Die N. Sammlung der RA. II S. 144 § 18 hat hier eine ganz irreführende Lesart: „wo aber die, denen hierin kaufmanschaft zu treiben, wie obstehet, unerlaubt ist“ statt: zugeben und erlaubt ist… Das zeigt auch der Ausschussbericht der RTA. S. 352 Z. 18. — Sachlich richtig schon Ulmann K. Maximilian I. Bd. II (1891) S. 625.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Machenschaften
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 129. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_129.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)