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hatten. Urbibus aevum hoc per est inimicum[1]. Die WC. machte es dem Kaiser zur Pflicht, dem entgegenzutreten, dass Unterthanen sich in Streitigkeiten mit ihrer Landesobrigkeit an fremde Gewalt hängen und deren Schutz begehren[2][WS 1]. In den Motiven des Artikels wird ausdrücklich bemerkt, dass eine Einmischung auswärtiger Staaten in Reichssachen „unter dem Praetext der Hansee-Bündnüss verspüret worden“ und warnend daran erinnert, dass der westfälische Friede nur Reichsständen, nicht aber Mediat-Unterthanen das Recht der Bündnisse zugestanden[3] und derselben hierüber erhaltene privilegia und indulta cassirt und aufgehoben habe. Bei der Aufnahme dieses Satzes in die WC. mochten die Vorgänge um Braunschweig aus dem Anfange des Jahrhunderts den historischen Hintergrund abgeben[4]; näher lag die frische Erinnerung an Münster, das im Kampfe gegen seinen Bischof Bernhard von Galen die Unterstützung der Hansestädte und der Generalstaaten angerufen hatte[5]. Nur in der nächsten WC., der Josephs I. von 1690, kehrt der Art. IX der Leopoldina noch wieder. Nachher lag kein Bedürfniss zur Abwehr solcher Interventionen mehr vor. Eine der Hanse oder richtiger den Hansestädten günstige Aeusserung brachte zum erstenmale die WC. von 1742.

Die Stadt Hamburg, durch ihre besondere Stellung zu Dänemark, nicht weniger durch die allgemeinen handelspolitischen Verhältnisse veranlasst, hielt es bei der nach dem Aussterben der Habsburger erforderlich werdenden Kaiserwahl für wünschenswerth, für die Rechte und Freiheiten der Hansestädte neben der völkerrechtlichen auch eine staatsrechtliche Anerkennung zu erwirken[6]. In ihrem


  1. Boineburg an Coming 15. Juni 1671 (Gruber, Commerc. epistol. Leibnitanum II [1745] 1332). Vgl. Erdmannsdörffer, deutsche Geschichte seit 1648 I 404.
  2. Art. IX (Ziegler S. 218).
  3. I. P. 0. VIII § 2.
  4. oben S. 137.
  5. Erdmannsdörffer I 382.
  6. Für die nachfolgenden Abschnitte der Abhandlung habe ich mich reicher archivalischer Zusendungen und Mittheilungen zu erfreuen gehabt, für die ich den Herren Vorständen der Staatsarchive Döbner in Hannover, Hagedorn in Hamburg, von Bippen in Bremen und Hasse in Lübeck meinen verbindlichen Dank sage.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. In Wikisource: Theodor Reinkingk: Tractatus De Regimine Seculari Et Ecclesiastico : Cum Indicibus Capitum Et Rerum. Seite 248
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_142.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)