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Schutz des Reichs, und wenn er auch nur ein papierner war, war nicht ohne Uebernahme von Verpflichtungen zu gewinnen. „Der Kaiser ist den Städten seines Interesses halber gemeiniglich zugethan“, hatte Gruber in seinem Gutachten (oben S. 145) geäussert. Das war eine alte Erfahrung im Reiche. Dem jungen K. Karl V. rieth man, „das er die stett vor augen hab und underhalt; dann bei den Stetten find man gehorsam und gelt, .... aber den andern muss man alweg gelt geben“[1]. Die Städte selbst werden kaum anders über solche Annäherungen des Kaisers gedacht haben, als der Revaler Rathmann, der 1418 von den den Lübecker Hansetag besuchenden Boten Kaiser Sigmunds nach Hause schrieb: „hir syn heren, des keysers bodden, und de hebben hir vuste dedinghe ghehat ...... unde so menen see men gelt unde hulpe ereme herren“[2]. Wenn je ein Kaiser des Geldes und der Hülfe bedurfte, so war es Karl VII.[3] Er war denn auch bedacht, dem Reiche wieder zu seinen Rechten zu verhelfen, d. h. sich neue Einnahmequellen zu eröffnen. Als er Graf Bünau nach dem Norden entsandte, gab er ihm den Auftrag mit, die dem Kaiser im niedersächsischen Kreise zustehenden rechtmässigen Intraden, die zum Theil verborgen liegen sollten, ausfindig zu machen, und ermächtigte ihn sie zu erheben[4]. Der Abgesandte hat keine andern Quellen als die alten gefunden: die Cassen der Städte.

Die Bereitwilligkeit Hamburgs zu Geldopfern erklärt sich nicht bloss aus seinen gefüllten Cassen und seinem Credit. Ein Regiment von Juristen und Kaufleuten, auch wenn es über reiche Mittel zu verfügen hat, weiss den Werth des Geldes richtig genug zu schätzen, um es leichthin gegen gute Worte oder vielversprechende Urkunden zu vertauschen. Zwei Beweggründe haben, wie es scheint, Hamburgs Verfahren bestimmt. Einmal der Wunsch, die noch immer nicht allerseits anerkannte Immedietät der Stadt sicherzustellen. An die durch den Dresdener Frieden von 1745 in


  1. RTA. II 74 (Forschungen XXI 564).
  2. Hanserecesse I (hg. v. Koppmann) Bd. 6 n. 592 S. 587.
  3. A. Dove, Zeitalter Friedrichs des Grossen S. 158 ff.
  4. Schreiben des Reichsvicekanzlers an Hamburg v. 31. Marz 1742 (StA Hamburg).
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 161. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_161.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)