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Aussicht gestellte künftige General-Pacification anknüpfend, regte Surland bei Münchhausen den Gedanken an, ob sich nicht diese Gelegenheit benutzen lasse, „die Immedietät dieser guten Stadt in eine mehrere Sicherheit zu setzen und selbige gegen die unter solchem Praetext bisher ihr vielfältig erregte vexas einigermassen zu schützen“[1]. Erst 1768 ist der jahrhundertelange Streit durch den Gottorper Vertrag zu Ende gekommen, und am 12. März 1770 hat der Hamburgische Comitialgesandte seinen Platz im reichsstädtischen Collegium ohne Widerspruch Holstein-Dänemarks eingenommen[2].

Der zweite Beweggrund war handelspolitischer Art. Hamburg erhoffte von der Aufnahme des Art. VII § 2 in die WC. eine Förderung seines alten Wunsches, seinen Handel auch während eines Reichskrieges in Feindesland fortsetzen zu dürfen. Schon 1734 hatte es sich die Befürwortung seines Gesuchs durch die Reichsstädte verschafft (8. Juli 1734) und der Kaiser sich connivendo dazu verstanden, die Fortsetzung der Handlung nach Spanien und Frankreich zu gestatten, wenn Hamburg auf die vom Reich bewilligten dreissig Römermonate 130 000 fl. sofort baar bezahlen würde[3]. Ende 1734 liess Hamburg durch den Kaufmann Stecklin 100 000 fl. nach Regensburg übermachen. Der französische Resident Poussin verblieb in Hamburg und der Handel ungestört[4]. Bei Berathung der WC. im J. 1745 beantragten die Reichsstädte gradezu die Aufnahme eines Zusatzes hinter Art. VII §2[5]:

dass bey etwa entstehenden Reichskrieg kein dem ganzen heil. Rom. Reich und allen dessen Einwohnern sehr nachtheiliges und schädliches Generalverboth der Schiffarth und Handlung nach den feindlich erklärten Ländern in den kaiserlichen avocatoriis geschehen, sondern vielmehr die ungehinderte Fortsezung eines unschädlichen Land- und See-Commercii mit solchen feindlich erklärten Ländern


  1. Surland an Münchhausen 1746 Febr. 16 (Cod. Münchhaus. 18 BL 272).
  2. Falck, Schleswig-Holstein. Privatr. II (1831) S. 67 ff. 78 ff.; I 341.
  3. Stelzner, Versuch einer zuverlässigen Nachricht v. d. kirchl. u. polit. Zustande Hamburgs VI (1739) S. 436.
  4. Stelzner VI 501. Büsch S. 98.
  5. Sammlung v. Staatsschriften nach Ableben Carls VII. Bd. II 892.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 162. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_162.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)