Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/10

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XVI.

 Weil es aber zu mehrer Befestigung des Friedens beliebet worden / hin und wieder einige Oerter zu verwechseln / als überlassen seine Kayserliche Majestät und das Reich dem Allerchristlichsten Könige und dessen Nachfolger im Reiche / die Stadt Straßburg nebst deme was zu derselben in den Rheine auff der lincken Seite gelegen / gehöret / mit allen Rechten / Eigenthum und Ober Herrschafft so deroselben und dem Reich bißhero über dieselbe zugehöret / oder zugehören können / und über geben solches insgesamt und besonders dem Allerchristlichsten Konige und dessen Nachfolgern / also und solcher Gestalt / daß ermelte Stadt mit allen deroselben Zugehörigen und dependention so im Rheine auff der lincken Seite gelegen / ohne allen Vorbehalt / mit völliger Jurisdiction und Superiorität wie auch Obersten Herrschafft von itzo an dem Allerchristlichsten Könige und dessen Nachfolgern zugehöre / und als dem Königreiche Franckreich ein verleibet gehalten werde / ohne des Kaysers / des Reichs oder jemandes anders contradiction / wie denn zu mehrer Bekräfftigung dieser Ubergabe und Verenderung der Kayser und das Reich vermöge gegenwörtigen Transacts ausdrücklich derogiren aller und jeder vormahliger Kayser und des Heil. Röm. Reichs Decreten / constitutionen / Satzungen und Gewohnheiten / wenn die auch schon eydlich bekräfftiget seyn / oder künfftig bekräfftiget werden möchten / nahmendlich aber der Kayserlichen Capitulation so weit eine gäntzliche Vereuserung der Reichs Güther und Rechte darinne verbothen wird / denen allen renunciren[1] sie ausdrücklich / und entbinden ermelte Stadt nebst derselben Obrigkeit / Bedienten / Bürgern und Unterthanen der Verpflichtung und des Eydes / womit sie bißhero denen Kayser und dem Reiche verbunden gewesen / und überlassen sie zur Unterthänigkeit / Gehorsam und treue dem allerchristlichsten Könige und dessen Nachfolgern / setzen demnach den Allerchristlichsten König in völligen und rechtmäßigen Besitz und Superiorität / und renunciren von itzo an allen auff dieselbe habenden praetensionen und Rechten auff Ewig und wollen dannenhero auch ermelte Stadt Straßburg in der Reichs-Matricul ausgethan seyn lassen.

XVII.

 Es soll aber allen und jeden erwehnter Stadt und deroselben zugehörigen Einwohnern wes Standes sie seyn und ausziehen wollen / frey gelassen seyn / von da ihre Wohnung wohin es ihnen beliebet / mit allen ihren beweglichen Güthern ohne einige Verhinderniß / Abzug oder Tribut / von ratihabition[2] des Friedens innerhalb Jahresfrist / nach fünff Jahren aber praestitis praestandis wie solches in dergleichen fällen von alten Zeiten her daselbst

gebräuchlich / zu verändern. Unbewegliche Güther aber entweder zu verkaufen

  1. Verzicht leisten, entsagen
  2. Bestätigung, Genehmigung.