Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/24

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oder Fremder dieselbe möge / acquiriren oder kauffen / und zwar ohne fernere permission der hohen Obrigkeit / diejenigen aber ausgenommen / welche in diesem Articul enthalten.

LXVII.

 Wenn einige Kirchen-beneficia sie seyn mittelbahr oder ohnmittelbahr in diesen Kriege von einen oder den anderen Theile in denen Landen oder Oerthern so Ihme damahls unterworffen gewesen / nach denen ersten Einsetzungen oder denen general und particular Statuten / wie auch anderen ob schon von den Pabste selbst canonice gemachten dispositionen und provisionen würdigen Persohnen conferiret / so sollen dieselben nicht weniger als diejenigen Kirchen beneficien so vor diesen Kriege an denenjenigen Oerthern so aniezo sollen wieder gegeben werden / den iezigen Besizern gelassen werden / also daß weder in dieser Besizung rechtmäßigen Verwaltung / noch Fruchtniessung niemand turbiret und verhindert / oder dieser oder anderer vergangenen Ursache wegen / könne oder solle vor Gericht geladen / belanget / oder auf einige Weise beunruhiget und gestöret werden / jedoch daß Sie dasjenige leisten / was Ihnen / dieser beneficien wegen oblieget.

LXVIII.

 Weilen auch die gemeine Sicherheit darauf beruhet / daß der Frieden so den 29. Augusti des 1696. Jahres zwischen Se. Allerchristlichsten Majestät und den Herrn Herzog von Savoien zu Turin geschlossen / fest und unverbrüchlich gehalten werde / als ist beliebet worden / daß derselbe auch unter diesen Frieden mit begriffen würde / und mit denselben gleiche kräfftig und beständig sey. Es wird auch hiedurch völlig confirmiret / was oben durch den Westphälischen und Nimwegischen Frieden vor das Herzogliche Hauß Savoien / beschlossen / und hier alles vor wiederhohlet soll gehalten werden; Jedoch also daß durch die Wiedererstattung Pingnerols und derselben dependentien in keine Weise die Obligation aufgehoben werde / welche Se. Allerchristlichste Majestät auff sich genommen / dem Herren Herzog von Mantua vier hundert und vier und neunzig tausend Gülden Zubefreyung des Hauses Savoyen / wie es in Westphälischen Friedensschlusse weitläufftiger erkläret worden / zu zahlen. Und damit solches desto kräfftiger gehalten werde / so geben alle gesamte Fürsten so in diesen allgemeinen Frieden mit begriffen dem Herren Herzog eben die Versicherungen und gvarantien / welche Sie unter sich selber haben / und nehmen von Ihme dieselben gleichfalls an.

XLIX.

 Es soll aber auch durch die Wiedererstattung und Wiedereinräumung der