Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/25

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Oerther Sachen und Rechte / wozu sich Franckreich verpflichtet / kein neues Recht erlanget werde. Wenn aber anderst auf dieselben einige praetensionen haben solte / so sollen dieselben nicht eher als nach geschehener restitution, so darum keines weges zu verschieben / an gehörigen Orthe vorgetragen / untersuchet / und entschieden werden.

L.

 Sobald gegenwärtiges Friedens-Instrument von denen Herren Extraordinari Gesandten und Plenipotentiariis unterschrieben und untersiegelt / soll alle Feindschafft und Gewaltthat auffgehoben seyn / und die Verwüstung der Gebäude / Weinberge und Wälder unterlassen werden. Es sollen auch alsobald nach Auswechselung der ratihabitionen beyderseits Völcker aus denen unbefestigten Orthen / so der andern Parthey zu stehen gezogen werden. Die Vestungen aber / so vermöge dieses Friedens zu restituiren / sollen innerhalb 30. Tagen nach geschlossenen Frieden / oder so es möglich noch eher eingeräumet werden / und zwar denenjenigen / so in vorhergehenden Articuln benennet; oder wenn dieselben nicht benennet / denenjenigen / so dieselben unmittelbahr vor der Vertreibung in Besiz gehabt / ohne alle Verwüstung der Vestungen / Gemeinen oder privat Häuser / oder daß Sie in den Zustande worinne sie iezo sind nicht gelassen würden / wie ingleichen ohne alle Wiederforderung der Unkosten so etwan auf dieselbe möchten verwendet seyn / der Soldaten und derselben wegen Erzwingung / oder desjenigen so denen Einwohnern zugehöret / und vermöge dieses Friedens soll gelassen werden / Entwendung. Die Demolition aber / aller deren so destruiret werden sollen / und wovon oben schon beschlossen worden / soll ohne alle Unkosten und Beschwerniß des anderen Theils / und zwar der Geringeren innerhalb Monathsfrist / der Grössern aber in zweyen Monathen / oder so es eher möglich / völlig geschehen. Ferner sollen auch gleich nach ratification des Friedens alle Archive und Schrifftliche Documente wieder ausgeantwortet werden. Nicht allein diejenigen / welche zu denen Orthen gehören / so Se. Kayserlichen Majestät / dem Reiche und dessen Ständen restituiret und gelassen werden / sondern auch alle diejenige / so aus der Cammer und Stadt Speyer / oder anderstwo im Reiche weggeführet / wenn derselben speciale Meldung in diesen Vergleiche auch schon nicht geschehen. Es sollen auch die Krieges-Gefangene von beyden Theilen ohne alle ranzion[1] ihre völlige Freyheit wieder erlangen / fürnehmlich diejenigen / welche auf die Ruder oder sonsten auff den Bau verdammet.

LI.

 Und damit beyderseits Unterthanen den Frieden desto völliger geniessen

  1. Geldbetrag für den Loskauf aus der Kriegsgefangenschaft