Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/31

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und Gevollmächtigte besagten Friedens-Handlungen und Tractaten mit beyzuwohnen / bestimmen / verordnen und bescheiden. Committiren ihnen derowegen hierdurch / und befehlen ihnen in specie, daß sie sich aufs eheste dahin verfügen sollen / allwo die Partheyen zusammen zu kommen beschlossen / und daselbsten die Friedens-Unterredungen / entweder directe oder durch Vermittelung des einmüthig erkieseten Mediatoris, mit des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Fürsten LUDOVICI Allerchristlichsten Königs in Franckreich etc. unsers vielgeliebten Oheims und Bruders / Gesandten oder Deputirten, so da mit satsamen Befehlen gegenwärtigen Krieg zu schliessen / und alle Streitigkeiten durch einen guten und festen Frieden beyzulegen / anstellen sollen. Demnach geben wir völlige und absolute Potestät mit aller Autorität und Befehl so hierzu erfodert wird / besagten Unsern Extraordinair Gesandten und Plenipotentiarien, und solches allen dreyen zugleich / oder daferne einer abwesend sey oder sonst verhindert würde denen übrigen beyden / oder auch einem alleine und insonderheit / im Fall die andern zweene abwesend wären / oder Verhinderniß hätten / statt unser und in unsern Namen die Friedens-Tractaten einzugehen / zu schliessen und zu untersiegeln / auch alle Instrumente so zu dem Ende erfordert werden können / zu vollenziehen / auszufertigen und auszuhändigen / und also ins Gemein zu handeln / zuversprechen / anzugeloben / die Acta und Declarationes zu schliessen / und zu untersiegeln / die Verbündnissen zu verwechseln / und alles was zur ermeldten Friedens-Wercke gehören mag / eben so wol frey und vollenkommlich als wir selber gegenwärtig thun könten oder möchten / zu thun und zu handeln; Ohn erachtet auch schon eine annoch specialere und ausdrücklichere Vollmacht / als gegenwärtige nöthig zu seyn scheinen möchte. Versprechen ferner und erklären uns auf unsere Käyserliche Treu und Wort / daß wir alles vor genehm fest und bestandig halten wollen was von ermeldten unsern Extraordinair-Gesandten und Plenipotentiariis allen dreyen insgesamt / oder in Abwesenheit oder Verhinderung des dritten / von beyden / oder in zweyer von diesen dreyen Abwesenheit oder anderer Verhinderung von einem gehandelt / geschlossen / untersiegelt / ausgeantwortet und verwechselt worden; Verpflichten uns auch durch Gegenwärtiges / die Diplomata unserer Ratificationen in gehöriger Form und in solcher Zeit als man sich deßfalls verglichen / auszufertigen. Zu mehrer Beglaubigung und Bekräfftigung