Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/34

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Als ist gleichfalls unser hertzlicher Wunsch gewesen / daß so viel an uns / und durch Göttliche Hülffe dem Verheeren vieler Länder und Vergiessung vieler Christen Blut möge gesteuret werden; Und fügen hiermit zuwissen / daß da wir ein gäntzliches Vertrauen gesetzet / in die Erfahrenheit / Geschickligkeit und Treue unsers lieben getreuen des Herrn de Harlay de Bonneüil, unsers gewöhnlichen Staats-Raths / und unsers vielgeliebten des Herrn Verjus, Grafens de Crecy, Barons de Courcy, Herrn zu Boulay, ZweyKirchen / du Menillet und anderer Orten / wie auch in die Treue unsers lieben getreuen des Herrn de Calliers, de la Rosche chellay und de Gigny, als welcher sich wircklich in der Stadt Delfft befindet / so wir in denen guten Proben verspüret / welche wir von ihnen in unterschiedenen importanten Verrichtungen so wir ihnen sowol in- als asserhalb unsers Königreiches anvertrauet / empfangen.

 Dieser Ursachen und anderer Considerationen wegen / haben wir ermeltde Herrn de Harlay, de Crecy und de Callieres bestimmet / verordnet und beschieden. Bestimmen / verordnen und bescheiden auch sie durch gegenwärtiges von unser Hand unterzeichnetes Patent / haben ihnen auch gegegeben / und geben ihnen hiermit volle und unumschriebene Macht / Gewalt und sonderlichen Befehl / sich nach ermeldter Stadt Delfft / als unsere Extraordinair-Gesandten und Gevollmächtigte zu dem Friedens-Wercke / zuverfügen / und entweder unmittelbar / oder durch Vermittelung der sämtlich beliebeten Mediations-Gesandten / mit allen Gesandten / Gevollmächtigten und Ministern / sowol unseres geliebten Bruders des Römischen Käysers / als unseres geliebten Bruders und Oheims des Catholischen Königes / und auch unserer lieben und fürnehmen Freunde der hochmögenden General Staden / und aller andern denenselben alliirten Fürsten / wenn dieselben mit guten Vollmachten versehen zu conferiren / und wegen guter Mittel zubereden / durch welche diejenigen Streitigkeiten / welche gegenwärtigen Krieg verursachet / möchten abgethan und beygeleget werden. Und können ermeldte unsere Gesandten und Gevollmächtigte entweder alle drey zugleich / oder im Fall daß einer von beyden entweder wegen Kranckheit oder anderer Ursachen verhindert wird / zweye / oder auch einer / wenn die andern auf gleiche Weise wegen Kranckheit oder sonst verhindert werden / darüber handeln / und einen guten und sicheren Frieden schliessen /