Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/35

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und überall thun / handelen / versprechen und schliessen / alles was sie zu Erlangung des allgemeinen Friedens nöthig erachten werden / nicht anders / und mit eben den Ansehen / als wir selbsten thäten und thun konten / wenn wir selbst in Person zugegen wären / ob auch schon etwas vorfiele / darüber mehr absonderlicher Befehl / als in gegenwärtig Patent nicht ist begriffen / erfordert würde. Versprechen demnach auf Königlichen Glauben und Zusage / alles dasjenige fest zuhalten und zuerfüllen / was vorermeldten Herrn / de Harlay, de Crecy und de Callieres oder in Abwesenheit oder wegen Verhinderung des einen / von zweyen / oder wegen gleicher Verhinderniß und Abseyn zweyer von einen zugesaget / vergleichen und versprochen wird / auch unsere Ratificationen in der Zeit / als sie unsern Namen zuverschaffen versprochen / auszufertigen. Denn solches ist unser Wille / welches nochmehr zubezeugen wir gegenwärtiges mit unsern Insiegel / untersiegeln lassen. Gegeben zu Versalles den 20. Febr. im Jahre tausent sechshundert und neun und siebenzig / unseres Reichs im vier und funfzigsten. Unterzeichnet Louis / und auf den Ummeschlag im Namen des Königes / Colbet. Und mit dem grossen Siegel in gelben Wachs gesiegelt.


Besonderer Articul.

ZU besserer Erklärung des 8. Articuls / Es sol von dem Allerchristlichsten Könige dem Herrn Churfürsten in der Pfaltz etc. dieses heute dato unterschriebenen Friedens-Instruments / ist hier ferner zubeschliessen beliebet worden / daß in Vortragung und Entscheidung der Praetensionen und Rechten / welche die Frau Hertzogin von Orleans wider den Herrn Chur-Fürsten in der Pfaltz hat / auf diese Weise solle verfahren werden. Wenn beyderseits Schiedes-Leute sich in der Zeit / welche zur ratihabition des Friedens anbenahmet / wegen eines Orts verglichen / wo sie zusammen zu kommen gewillet / so sollen beyderseits der Herrn Schieds-Männer Abgeordnete / binnen zwey Wochen / von völliger Restitution / wie selbige in angezogenen Articul verwilliget werden zurechnen / dahin geschicket werden. Daselbst sol sodenn innerhalb des ersten Monats Frist von der Frau Hertzogin eine völlige Designation aller Praetensionen wider den Herrn Hertzog übergeben / und selbige binnen 8. Tagen dem Herrn Hertzoge communiciret werden. Darauf sollen innerhalb vier anderer Monate derer