Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/5

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I.

SOll eine Christliche allgemeine / beständige / wahre und aufrichtige Freundschafft zwischen Ihro Kayserliche Majestät / Dero Nachfolger / dem gantzen Heyligen Römischen Reiche / dero Erb-Reiche und Lande / Clienten und Unterthanen einer; Und Ihro Majestät den Allerchristlichsten Könige / dero Nachfolger / Clienten und Unterthanen anderer Seiten auffgerichtet / und also treu und aufrichtig gehalten werden / daß keiner von beyden Theilen zu des andern Nachtheil oder Schaden unter einigen Vorwand sich etwas unterfangen / oder denen jenigen so eines Theils Schaden suchen möchte / einige Beyhülffe auff was Weise es auch geschehen möchte / leisten / noch des andern aufrührische und wiederspenstige Unterthanen auff und annehmen / schützen oder helffen könne und solle / sondern vielmehr jede Partheye der andern Vortheil / Ehre und Nuzen ernstlich suche / ohnerachtet / und mit Aufhebung alles Versprechens / Tractaten und Bündnissen / sie das Wiederspiel in sich haltende hiebevor mögen aufgerichtet seyn / oder noch künfftig aufgerichtet werden.

II.

 Soll alles dessen beyderseits / was von Anfange dieses Krieges Empörungen / es sey an Orth und auf was Weise es wolle eines und des anderen Theils feindlich fürgangen / gäntzlich und zu ewigen Zeiten nimmer wieder gedacht werden. Also daß weder derer oder einiger anderen Ursache oder Vorwand halber / einer oder andern Theil ichtwas feindliches / wiederwertiges oder verhinderlichs entweder durch sich selbsten / oder durch andere / untern Schein Rechtens / oder mit Gewalt zufügen / oder daß es von jemand anderst geschehe / gestatten / sondern aller und jeder sowohl ausser als inner Krieges / mit Worten / Schrifften und Wercken vorgegangenen injurien / Gewalthaten / Feindseeligkeiten / Schaden / Unkosten / ausser einiger Persohnen und der Sachen Respect, todt und ab seyn / dergestalt / daß alles was ein Theil gegen den andern suchen möchte / hierunter mit ewiger Vergessenheit begraben werden solle. Sollen auch diese Amnestie, derer Wohlthat und Würckung alle und jede beyderseits Vasallen und Unterthanen geniessen / also daß es zu niemandes derselben Nachtheil und Schaden gereiche / daß Er einer oder der anderen Parthey gefolget / und also in den Zustand / in welchen Er vor den Kriege gewesen / so wohl was die Würde als Güther betrifft / völlig wieder gesetzet werde / wiewohl mit Vorbehalt dessen / was wegen der Kirchen beneficien / der beweglichen Güther und Fruchtniessung in folgenden Artickulls besonders beschlossen.