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 Erlaubt ist die Heirat:

  1. zwischen dem Mann und der Schwester seiner verstorbenen Frau, Lev. 18, 18;
  2. zwischen dem Neffen und der Mutter Bruders Witwe;
  3. zwischen dem Onkel und der Nichte;
  4. zwischen Geschwisterkindern;
  5. zwischen zusammengebrachten Kindern ohne gemeinsamen Vater und Mutter;
  6. zwischen Geschwisterpaaren; Schwäger zweiten Grades;
  7. zwischen dem Onkel und der Witwe des Schwestersohnes;
  8. zwischen einem Mann und der Schwester seiner Stiefmutter;
  9. wenn Vater und Sohn Mutter und Tochter heiraten.

 Die Ehe mit des Bruders Witwe oder Weib ist – mit einer Ausnahme –, wie oben gesagt, verboten; die Ehe dagegen mit der Schwester der verstorbenen Frau und des Neffen mit der Mutter Bruders Frau und allen andern Graden der Verwandtschaft sind erlaubt. Wiewohl nun diese Verhältnisse den gleichen Grad bezeichnen, so zeigt doch die Schrift, daß die Verwandtschaft von männlicher Seite näher ist als von weiblicher Seite, daß die Nichtachtung der ersten die Sittlichkeit verletzt, was bei der zweiten nicht der Fall ist.

 Wenn die ältere kirchliche Gesetzgebung noch mehr und weitere Grade verbietet als die Schrift, und dann wieder dispensiert, so verrückt sie die zarten Grenzen des Schicklichen und Zulässigen, welche die Schrift zieht, durch einen menschlichen Schluß, von der Ähnlichkeit des Verhältnisses hergenommen. Die Auffassung der mosaischen Ehegesetze seitens der für die kirchliche Gradrechnung eintretenden lutherischen Theologen ist die, daß sie Lev. 18, 6 als allgemeine Regel bezeichnen und danach verschiedene Grade der Verwandtschaft aufstellen. Was sonst Lev. 18 u. 20 angeführt sei, das seien bloß Beispiele, deren Gesamtheit nicht den ganzen Inhalt der Regel erschöpfe (vgl. dazu Walther, Amerikanische Pastoraltheologie pag. 204 ff.; Oehler, Alttestamentliche Theologie pag. 367). Die Schrift ist gegen diese Anschauung, indem sie verbietet, etwas zu den Geboten hinzuzuthun oder davon hinwegzuthun. Die Gradrechnung kommt auch in Schwierigkeiten. Auf diesem Wege ist nämlich die Ehe mit der Schwester der verstorbenen Frau zunächst verboten, und nach mancher Kirchenordnung (Ottheinrich) für indispensabel erklärt worden wie mit der Frau des verstorbenen Bruders. Die meisten lutherischen Kirchenordnungen erklären auf Grund der