Seite:Friedrich Bauer - Christliche Ethik auf lutherischer Grundlage.pdf/197

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und nicht bekämpfte Abneigung, die Mißachtung, die Ablenkung der Neigung auf andere Personen, Matth. 5, 28; 15, 19; 19, 5; 2. Petr. 2, 14, die begründete und unbegründete Eifersucht, Num. 5, 12–30, der daraus erwachsende Unfriede, Zank und Streit im häuslichen Leben, die Ärgernisse für die Familienglieder, die daraus entstehen: dieses alles bringt ein Heer von Sünde und Elend in die Welt, trägt nicht wenig bei zu dem immer wachsenden allgemeinen Elend; denn vom Hause geht das Elend aus und teilt sich dem Allgemeinen mit, Gen. 12, 17; 2. Sam. 12, 10.

 3. Ehescheidung.

 Im Alten Testament war es nach Deut. 24, 1 erlaubt, dem Weibe einen Scheidebrief zu geben um irgend einer Unlust willen von seiten des Mannes, vgl. Matth. 19, 7 etc. Allein der HErr hebt diese Begünstigung und diesen Nachlaß des Gesetzes wieder auf und stellt das Ehegebot in seiner ursprünglichen Idee wieder her, Matth. 19, 4, und sagt, es sei jenes bloß um ihres Herzens Härtigkeit willen geschehen. Über diese Gesetzesstelle waren die Ausleger verschiedener Meinung. Hillel und seine Schule vertraten die laxeste Auslegung: „aus irgend einer Ursache oder Unlust“. Schammai und seine Schule waren strenger und deuteten diese Stelle wohl richtiger als „zielend auf eine Unanständigkeit im Benehmen oder in der That“, welche Grund zur Scheidung werden konnte.

 Bei den Griechen war die Monogamie Regel ans politischen Gründen, aber der Konkubinat nicht verboten. (In Sparta, zum Anstoß für die anderen Griechen, sogar ein Ausleihen der Ehefrau an andere Bürger Sitte!) Die Ehescheidung geschah durch einfache Entlassung des Weibes, nur mit Herausgabe der Mitgift. Die Frau mußte in Athen ihre Klage gegen den Mann schriftlich dem Archonten vorlegen. Die Religion und die Mythologie der Griechen traten hindernd dem sittlichen Ernst dieses Verhältnisses entgegen. Dagegen war bei den Römern großer sittlicher Ernst in den ersten Zeiten vorhanden. Es soll in den ersten fünf Jahrhunderten post urbem conditam keine Ehescheidung vorgekommen sein. Und wenn diese Angabe auch nicht ganz zuverlässig ist, so ist doch gewiß, daß der Ehebund bei ihnen überaus treu und rein gehalten wurde; auch fand gewöhnlich keine Wiedervermählung statt bei Witwen. Die Ehescheidung stand dem Römer nur frei bei Nachweisung bestimmter Ursachen (cf. Tholuck, Bergpredigt p. 242), auch bei den alten Deutschen wurde die Ehe sehr treu und rein gehalten.