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manchen Menschen der einzige sittliche Halt. Doch braucht sie auch Läuterung und Verklärung durch das Evangelium (Eph. 6, 1 ἐν κυρίῳ), daß sie nicht unter Umständen eine widergöttliche werde, Matth. 10, 37. Weil nun so viel an diesem Gebote liegt, so hat Gott auch ein großes Gewicht auf seine Erfüllung gelegt, er hat ihm vor andern eine besondere Verheißung gegeben, 2. Mose 20, 12; Eph. 6, 2 und 3: „auf daß dir’s wohlgehe und du lange lebest auf Erden“, die er auch, wie die Erfahrung aller Zeiten beweist, herrlich erfüllt, wie er auch den Fluch, den er auf die Impietät gegen die Eltern gelegt, zu aller Zeit pünktlich und schrecklich erfüllt, Gen. 9, 25; Sprüche 20, 20; 30, 17. Ein beharrlich unverbesserlicher Sohn oder der seinen Eltern fluchte, wurde im Alten Testament mit dem Tode bestraft, Deut. 21, 18–21; Exod. 21, 15. 17.

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 b. Das Verhältnis der Eltern zu den Kindern ist ein Verhältnis der Überordnung, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, aber auch ein sehr verantwortungsvolles. Ihnen ist gegeben die volle elterliche Gewalt und Herrschaft über die Kinder. Ihr Wille ist maßgebend für die Kinder. Die letzteren haben in dem Willen der Eltern Gottes Willen zu erkennen und darnach zu thun, es sei denn, daß die Eltern etwas wider Gottes ausdrückliches Gebot und Willen verlangten, Act. 5, 29; 4, 19. Ihr Wille und ihre Macht ist beschränkt durch Gottes Wort, ist also keine unbedingte Macht. Daher brauchen christliche Eltern ihre Macht in der Furcht Gottes, namentlich ihr Strafrecht, Eph. 6, 4; Kol. 3, 21; Hebr. 12, 7. Jede Willkür und Leidenschaft werde mit Ernst bekämpft und der Zorn werde temperiert. Darum hat Luther gesagt: „Man muß die Rute in ein Vaterunser einwickeln“. So wenig aber der barmherzige Sinn beim Vater fehlen darf, Ps. 103, 13, auch wenn er züchtigt, so wenig darf der durchgreifende, strafende Ernst fehlen, wenn es notwendig ist, Sprüche 23, 13; 13, 24, sonst geht es an Eltern und Kindern aus wie bei Eli, 1. Sam. 2, 29; 4, 15–18. Die natürliche Liebe der Eltern, namentlich bei den Müttern, muß verklärt werden durch das Bewußtsein ihres hohen Berufs. Sie müssen die, welche ihrem Herzen so nahe stehen, auch von ihrem Herzen fernen können. Als leitender Grundsatz muß den Eltern bei Ausübung ihrer Elternmacht vor Augen stehen: „Die Kinder gehören nicht den Eltern, sondern dem HErrn“. Wo die Eltern deshalb mit ihrem Willen einen entscheidenden Einfluß auf den Lebensgang ihrer Kinder ausüben, wie z. B. bei der Wahl ihres Berufs, bei Heirat, 1. Kor. 7, 36. 38, bei welcher letzteren der bestimmende