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Widerlegung der Gründe gegen die Todesstrafe.

 1. hat man dagegen gesagt: Die Strafe soll erziehend und bessernd wirken; das wird aber vereitelt durch die Todesstrafe, durch dieselbe wird dem Menschen die Möglichkeit zur Besserung genommen. – Es gibt auch ein sühnendes Moment in der Strafe; dies ist das erste! Das gebrochene Recht fordert Genugthuung. – Auch ist die Notwendigkeit der Abschreckung ein Grund für die Todesstrafe. Deut. 13, 12; 17, 13 etc.; 1. Tim. 5, 20.

 2. Der Hauptgrund zur Widerlegung der Rechtmäßigkeit der Todesstrafe entstammt der Weltanschauung der modernen Ungläubigen. Weil sie hinter dem Tode nichts mehr sehen und das Leben ihnen somit das höchste Gut ist, was dem Menschen gegeben ist, so halten sie die Todesstrafe für das größte Unrecht, denn durch sie wird ja dem Menschen das höchste Gut genommen. – So muß man doch – ist zu erwidern – diejenigen aufs höchste schützen, welche bedroht sind, nicht die bedrohen.

 3. hat man dagegen geltend gemacht und gesagt: Die Todesstrafe war wohl im Alten Testament am Ort, denn da war das Gesetz herrschend und dieses ist basiert auf dem Grundsatz der Wiedervergeltung. Im Alten Testament gab es keine Vergebung, keine Begnadigung, keine Sühnanstalt, es herrschte das strenge Recht. Der Geist des Neuen Testaments aber fordert es, Gnade für Recht ergehen zu lassen. – Diese Anschauung vermischt die Gebiete des Geistlichen und Weltlichen der Kirche und des Staats. Gott hat dem Menschen die Sünde erlassen und ihm Gnade erzeigt, so sollten sich auch die Glieder der Kirche untereinander vergeben. Der Staat aber ist eine natürlich weltliche Ordnung, er hat andere Gesetze und andere Praxis; er erzwingt Gehorsam und bestraft den Missethäter, es herrscht in ihm der Grundsatz der Wiedervergeltung, so ist das Alte Testament keineswegs aufgehoben. Das Recht der Wiedervergeltung gilt auch im christlichen Staat und zwar erstreckt es sich auch über das Leben des Nächsten, wofür Röm. 13, 4: „Die Obrigkeit trägt das Schwert nicht umsonst“ beweisend ist.

 Am deutlichsten wird die Todesstrafe aus Gen. 9, 6: „Wer Menschenblut vergießt u. s. w.“ gerechtfertigt. Dieses Gebot entstammt einer Zeit, welche der mosaischen Gesetzgebung voranging. Was aber vor der Gesetzgebung bestimmt ward, hat allgemein menschliche Bedeutung und universelle Gültigkeit. So hat auch das Gebot der Todesstrafe universelle Bedeutung. Des Mörders Blut soll vergossen werden, weil