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 Der Gebrauch der individuellen Freiheit setzt nämlich einen Spielraum für freie Bewegung voraus. Das alttestamentliche Gesetz hat die für das Gebiet der freien Handlungen bedeutsame Eigentümlichkeit, daß seinen sittlichen Forderungen auch äußerliche Satzungen beigemengt waren, welche dann durch das Evangelium aufgehoben wurden. Jene mosaischen Satzungen, welche dem Menschen gleichsam Schrittfesseln anlegten (in Nahrung, Kleidung, Berufswahl, Heirat; in den Gelübden eine gewisse Freiheit), ließen keinen Spielraum für volle freie Bethätigung. So ist für die individuelle Freiheit die evangelische Freiheit Voraussetzung.

 Der Gebrauch der individuellen Freiheit setzt ferner Selbstbeherrschung voraus. Wer sich nicht beherrschen kann, hat keinen Halt gegen die Versuchung; er kann seine Freiheit nicht gebrauchen. Mithin muß der Mensch, um sich in seiner Freiheit gottgefällig bewegen zu können, erst sittlich frei sein, sonst wird ihm die individuelle Freiheit ein Anlaß zur Sünde, 1. Petr. 2, 16. Insofern ist sowohl evangelische als sittliche Freiheit eine Voraussetzung für den Gebrauch der individuellen Freiheit.

 Wie unterscheidet sich aber die individuelle Freiheit von der sittlichen Freiheit? Insofern, als letztere sich beweist auf dem Gebiet des vom Gesetz Gebotenen, während die individuelle Freiheit sich bewegt auf dem Gebiet des Erlaubten.


§ 62.
Das Erlaubte das Gebiet der individuellen Freiheit.

 Hier haben wir es zu thun mit den frommen Handlungen, zu denen der Christ nicht durch Gebot verpflichtet ist, und mit den natürlichen Dingen, deren Gebrauch dem Christen gestattet ist, dem Erlaubten. A potiore fit denominatio.

 Unter dem Erlaubten verstehen die Römischen die Durchschnittsmoral für die große Masse, das minder Vollkommene, während die eigentliche Vollkommenheit in die Enthaltung von dem Erlaubten gesetzt wird.

 Schleiermacher versteht unter dem Erlaubten das sittlich Indifferente und spricht ihm einen Platz in der Ethik ab. – Sittlich indifferent ist, was weder sittlich gut noch sittlich böse ist. Es gibt ja sittlich indifferente Handlungen, nämlich die dem Gebiete des natürlichen, besonders leiblichen Lebens angehörenden Funktionen und Bethätigungen, die an sich keinen Zusammenhang mit der Sittlichkeit haben,