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 Die christlichen Anstalten haben in der Kirche je und je eine große Bedeutung gehabt; sie haben sie in unsrer Zeit auch. Es ist schon oben bemerkt, daß sie Blüten und Pflanzstätten christlichen Lebens sind, Zeugnisse der glaubenskräftigen Liebe. Aber es scheint, als könnten sie in der nahen und fernen Zukunft noch eine besondere Bedeutung bekommen, nämlich daß sie beim Verfall der Landeskirche Krystallisationspunkte für neue Kirchenbildungen unter Gottes Leitung werden.


§ 74.
Die individuelle Freiheit auf dem Gebiet der christlichen Volks- und Menschheitsgemeinschaft.

 Wie der einzelne Christ, wie die christliche Kirche und freie Gemeinschaft, so hat auch das christliche Volk, die christliche Menschheit Recht und Macht, auf den ihnen unterstehenden Gebieten ihre individuelle Freiheit geltend zu machen. In welcher Weise? Das zeigt die Geschichte. Was nach dieser Seite geschah, läßt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Einflusses des Christentums auf die betreffenden Gebiete darstellen und das soll hier geschehen. (Vergleiche auch den Abschnitt VII b §§ 52–58.)

 a) Der Einfluß des Christentums auf den Staat.

 Die Gesetze, Einrichtungen, Ordnungen des Staats sind schon im alten römischen Reich bedeutend durch das Christentum beeinflußt, die christliche Religion ist ein Faktor des Staatslebens geworden. Ebenso ist es bei den christianisierten germanischen Völkerschaften gewesen und geblieben bis auf den heutigen Tag. Es wird schwer sein, irgend einen Bereich des öffentlichen und rechtlichen Lebens zu finden, wo die Kirche nicht ihre Anschauungen geltend gemacht hat. Recht und Gerechtigkeit und besonders wahre Menschlichkeit ist das Ziel ihrer Bestrebungen gewesen. Es hat die Kirche auch für ihr eigenes Leben Raum im Staate gefunden. Man denke an die Feier der Sonn- und Festtage, an die geschlossenen Zeiten (Advents- und Passionszeit), an die kirchliche Beaufsichtigung und Erziehung in den höheren und niederen Schulen, an die früheren Sühnversuche und Eidesverwarnungen in den Gerichten von seiten der Geistlichen, an die öffentliche gottesdienstliche Feier bei Eröffnung der Reichs- und Landtage, im Heer (öffentlicher Gottesdienst, Fahnenweihe etc.), den Gebrauch der Glocken. Soviel auch fehlte, daß der Staat je ein christlicher geworden wäre, so bekannte er sich doch zum Christentum, gewährte ihm Anerkennung, Schutz, Pflege.