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Friedrich von Rath: Hexenprozesse. In: Morgenblatt für gebildete Leser. Band 38, Nr. 233–267

zu helfen wußten, trat endlich der Superintendent Lutz, der im Namen der Kirche sich schon früher gegen solche Unmenschlichkeiten erklärt hatte, entschieden für die Holl auf; er sah sich hiebei von der öffentlichen Meinung unterstüzt, und als der Rath von Ulm für seine Tochter kräftig einschritt, wagten es die Juristen nicht, die Folter noch weiter anzuwenden, gaben die Hollin nach geschworener schwerer Urphede frei, und seitdem ward in Nördlingen keine Hexe mehr verbrannt. In Basel kamen zwar von 1519 bis gegen das Ende des siebzehnten Jahrhunderts einige Hexenprozesse vor, die aber, mir Ausnahme von wenigen, keine Hinrichtung zur Folge hatten. Im Anfange dieser Periode erscheinen die Juristen strenger als die Theologen, während es am Ende derselben umgekehrt ist.

(Fortsetzung folgt.)
Empfohlene Zitierweise:
Friedrich von Rath: Hexenprozesse. In: Morgenblatt für gebildete Leser. Band 38, Nr. 233–267. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 940. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedrich_von_Rath_Hexenprozesse.pdf/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)