Seite:Geheimnisse eines wirtembergischen Staatsmannes.djvu/9

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die Mittel gegen ihn zu gebrauchen, die ihnen die Natur der Verfassung einräumt. Nach dem Buchstaben des heiligen Gesetzes, welches das Palladium der wirtembergischen Freyheit ist, kann der Herzog die Rechte der herrschenden protestantischen Religion in nichts beschränken, er kann von dem Lande keinen Fuß breit veräussern, er kann den Unterthanen keine ungewöhnlichen Steuern und Abgaben auflegen, er kann an den Gesetzen und Ordnungen des Herzogthums nichts ändern, er kann keinen Unterthanen ohne Urtheil und Recht am Leben, Ehre, oder Gut strafen, er muß alle Rechte und Privilegien der Gemeinden und einzelnen Bürger ungekränkt erhalten, und will ein Unterthan auswandern, so muß er ihm den freyen Abzug gestatten.

Diese Gesetze schliessen alle Eigenmacht und alle willkührliche Gewalt aus, räumen die rohen und finstern Begriffe barbarischer Zeitalter von der Unumschränktheit der Rechte der Alleinherrschaft bey Seite, und führen von selbst auf das erste Princip