Seite:Geographische Beschreibung von Hopferstadt.pdf/14

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Unterprobsten, einem Capitels-Herrn aus dem Stift Neumünster zu Wirzburg, der des Orts Richter ist. Alle Streitigkeiten, Klagen, Processe, Bitten etc. gelangen an diesen, als die erste Instanz, der im Namen des Herrn Probsten Recht spricht, Gelder, Gefälle, Handlohn (5 vom hundert) Zins, und Steuer (10 vom hundert) einnimmt und verrechnet, und der salva appellatione an die Landesregierung, unumschränkte Gewalt über die Probsteyischen Unterthanen daselbst hat, die in allen Stücken sehr gelind regiert und menschlich behandelt werden. Der jetzt regierende Herr schenkte gleich beym Antritt seiner Regierung seinen Unterthanen die sonst gewöhnliche 4-500 fl. kostende Huldigung, er hob die entfernten Frohndienste, die sie im Herbst am Main und an der Tauber zu leisten hatten, auf, und dergleichen mehr, wodurch er alle Gemüther vest an sich zog.

Von dem alten Zustande des Dorfs weiß man gar nichts mehr, es ist sonst keine Tradition vorhanden, als diese: Alle alte Urkunden sollen bey dem Schwedenkrieg in das Archiv des Stifts Neumünster geflüchtet worden seyn, von woher sie nicht mehr zurück gekommen sind.