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meiner gedachten gnädigen Herren herausgekommen sind, sollen, sofern sie wollen, wieder hinein kommen, doch ohne Kutten, und bis auf weitern Bescheid mit Essen und Trinken enthalten werden. Auch sollen gemeldter Zeit Jeglichem für Kleider und andere Zubuß 12 fl. gegeben werden. Jeglicher soll den äußerlichen Gottesdienst laut der Ordnung, auch hierneben verzeichnet, und was der Prior (Schopper) derhalb weiter für gut ansehen wird, getreulich verwesen, auch dem Prior in allen Dingen gehorsam sein, um Verweisung des Klosters und andere ernstliche Strafe nach Willen und Gefallen meiner gnädigen Herren, der Markgrafen, zu vermeiden. Der Prior soll das heilige Wort Gottes lauter und rein predigen und nichts dawider, wie solches meiner gnädigen Herren zu zweien Malen ausgegangene ernstliche Befehle wollen. Dazu soll er die Woche etliche Tage seinen Brüdern im Kloster die heilige Schrift lesen, dazu alle Conventuales gehen und ihn fleißig hören sollen, damit sie in dem reinen Wort Gottes unterrichtet und geschickt werden, auch zur Versehung etlicher Pfarren sich gebrauchen zu lassen, wie dann der und keiner andern Meinung die Klöster anfänglich fundirt sind.“ Im zweiten Erlaß wurde verordnet, was unser Abt während seiner voraussichtlich einjährigen Abwesenheit vom Kloster zum Lebensunterhalt erhalten und was er den Markgrafen leisten sollte. Es war ein gegenseitiger Vertrag; darin hieß es: „Wir Kasimir und Georg etc. Nachdem wir in der Unterthanen Empörung, so noch nicht endlich gestillt ist, unser Kloster Hailsprunn mit aller seiner Eingehörung zu unsern Handen genommen haben, auch bis auf künftigen Reichstag zu behalten gedenken, inmassen dann derhalben vergangener Tage durch uns eine Ordnung zur Unterhaltung des Klosters und der Personen darin gemacht ist: thun wir kund mit diesem Brief, daß wir dem würdigen, unserem Gevatter, Rath und lieben getreuen Herrn Johannsen (Wenk) Abt unseres Klosters zu seiner Unterhaltung bis auf unsern weitern Bescheid gegeben haben wie folgt: Nämlich, daß er Waizendorf, den Sitz und das Amt mit all seiner Eingehörung, vogtsweis von unsererwegen und an unserer Statt innehaben soll, außer dem Zehnten und

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 293. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/309&oldid=- (Version vom 1.8.2018)