und Geldstrafe zu erwarten, die theils unsern achthabenden Gerichtsknechten, theils den Armen zufällt.“ Diese Verordnung wurde so wenig befolgt, daß sie schon nach zwei Jahren erneuert werden mußte. Und wieder ein Jahr später hieß es in einem in Schoppers Namen erlassenen Mandat: „Nachdem mein gnädiger Herr von Heilsbronn vergangenes Jahr ob offener Kanzel hat verkünden lassen, daß an Feiertagen außerhalb der Kirche Niemand nichts verkaufen und ungebührlich auf dem Platze schwatzen soll, sondern in der Kirche das Wort Gottes hören: so hat sich Pößler von Gottmannsdorf unterfangen, auf Sonntag nach Peter und Paul unter der Predigt Sicheln feil zu haben, und mit ihm haben Kolb und Wolf von Weiterndorf und Zan von Ketteldorf dermassen laut geredet und gelacht, daß sie mehrmals vom Gerichtsknecht zum Schweigen vermahnt worden, was aber nichts half. Darum sind sie vor Sein Gnad (Schopper) geführt und gestraft worden.“ Die Excedenten kamen sofort ins Gefängniß, wurden aber noch an demselben Sonntag nach geleisteter Bürgschaft und Urphede wieder entlassen. Schopper schied aus dem Amt und aus dem Leben, ohne daß es ihm gelungen war, in seiner nächsten Nähe kirchliche Ordnung herzustellen. Drei Jahre nach seinem Tode mußte sein Nachfolger aufs Neue befehlen: „Wir sind verpflichtet, das Wort Gottes zu fördern, sonderlich in dieser Zeit, da wir seinen Zorn in großen Kriegen, Überfall der Türken, unerhörten Krankheiten und großer Theuerung merken. Daher ermahnen wir, diese göttlichen Strafen zu bedenken, von Sünden zu lassen, insonderheit von Gotteslästerung, Ehebruch und Zusaufen, dagegen Gottes Wort fleißig zu hören und danach zu wandeln. An den Feiertagen, wann das Wort Gottes gepredigt, das hl. Abendmahl gehalten, oder Lobgesänge und Litanei gesungen wird, daß Niemand außer der Kirche stehe, schwatze, Brantwein verkaufe oder trinke, noch andere Handthierung oder Kaufmannschatz treiben soll. Auch sollen sie zu jeder Zeit in unserem Wirthshaus und anderswo auf Unserm (Gebiet) alles Gotteslästern, Ehebrechen, Hurerei und Zusaufen, daraus Verletzung etc. kommt, meiden. Übertreter werden mit Thurmstrafe bei
Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 361. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/377&oldid=- (Version vom 31.7.2018)