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specialem, ut nullus advocatus, judex, officiatus aut alius, homines et colonos, bona et possessiones eorum excolentes per exactionem alicujus steure, contribucionis seu servicii molestare audeat vel quicquam petere ab eisdem, aut jurisdictionem in eos qualemcunque exercere. Bald nach Ablauf der vierjährigen Schirmperiode war wieder ein stellvertretender Schutz nöthig. Der Kaiser Ludwig verordnete daher d. d. Nürnberg am Allerheiligentag 1339 wie folgt: „Wir entbieten dem vesten Mann Burkhard von Seckendorf unsere Huld. Wir haben vor, den edlen Mann Johann (II.), Burggrafen zu Nürnberg, den geistlichen Mannen, dem Abt und Konvent zu Halsprunn, ihrem Gotteshaus, ihren Leuten und Gütern zu einem Schirmer zu geben, daß er sie von unsererwegen schirmen soll. Nun mögen (können) sie denselben Burggrafen nicht allezeit gehaben zu allen ihren Sachen, wenn ihnen das Noth geschieht. Geben wir dich auch zu dem ehegenannten Burggrafen dem Gottshaus zu Halsprunne zu einem Schirmer und wollen und heißen dich ernstlich, daß du den Abt, Konvent und ihre Leute und Güter von unserer und des Reichswegen schirmest als lang, bis daß wir oder sie das widerrufen. Und wenn das geschieht, so sollst du mit ihnen noch mit ihr Gottshaus Leuten und Gütern von dieser Empfehlnuß wegen fürbaß nicht mehr zu schaffen haben.“ Aus diesen Verordnungen erhellt, daß die den beiden Burggrafen übertragene Schirmvogtei nach Ablauf der festgesetzten 4 Jahre nicht verlängert, daß die abermals nöthig gewordene Beschirmung nicht wieder den beiden Burggrafen, sondern dem Burggrafen Johann allein übertragen wurde, und zwar auf Bitten des Klosters, welches aber, wenn keine Beschirmung mehr nöthig war, beim Kaiser sofort beantragen konnte, die stellvertretende Beschirmung wieder zu beseitigen; ferner, daß Burkhard von Seckendorf vom Kaiser den Auftrag erhielt, das Kloster zu schirmen anstatt des Burggrafen in dessen Abwesenheit. Permanenter Schirmvogt des Klosters war einzig und allein der Kaiser, welcher aber, wenn es ihm und dem Kloster nöthig schien, sich durch Näherwohnende vorübergehend vertreten ließ, z. B. wie eben gezeigt

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/51&oldid=- (Version vom 1.8.2018)