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v. J. 1539 heißt es: „Nachdem die Würdigen Andächtigen, unsere lieben Getreuen Abt und Konvent des Klosters zu Hailsbronn im Schutz und Schirm unserer Voreltern, der Markgrafen und Burggrafen ob 200 und mehr Jahren gewesen und das Kloster in unserem Gebiete liegt, so versprechen wir, sie sammt ihren Zugehörigen an Leib, Hab und Gütern, sowohl wie Andere unserer Landschaft zu schützen und zu schirmen, damit dieselben bei ihren wohlhergebrachten Rechten, Begnadungen, Freiheiten, Hab und Gütern bleiben mögen.“ Um nicht sofort Hab und Gut zu verlieren, ging das Kloster auf dieses Versprechen ein unter Anerkennung der dem Kloster oktroyirten markgräflichen Territorial- und Schirmvogteiherrschaft. Der damalige Abt Schopper wollte durch Zulassung eines kleineren Übels ein größeres verhüten. Wie viel er mit seinem markgräflichen Schirmherrn zu kämpfen hatte, wird Abschn. III. bei diesem Abte berichtet werden. Noch dreister und im geraden Widerspruch mit der urkundlichen Wahrheit sprechen sich spätere markgräfliche Erlasse über die angeblich althergebrachte Territorial- und Schirmherrschaft aus, nachdem das Kloster längst aufgelöst und den Markgrafen zugefallen war. In einem von Hocker (Suppl. S. 18) mitgetheilten markgräflichen Erlasse von 1628 heißt es: „Es ist männiglich unverborgen, daß das Kloster Heilsbronn unstreitig und ohne allen Zweifel in dem Burggrafthum Nürnberg und in dessen Territorio und Obrigkeit gelegen, den brandenburgischen Ämtern unterworfen, dessen Schutz und Schirm nicht allein vor 300 Jahren die Burggrafen zu Nürnberg, hernach Markgrafen und Kurfürsten zu Brandenburg ohne Unterbruch continuirt; sondern es sind auch die Markgrafen von den Äbten für ihre von Gott vorgesetzte ordentliche Obrigkeit anerkannt worden. Auch haben Abt und Convent die Landesanlagen mit andern Unterthanen getragen, die Schulden pro quota erleichtert, wie die übrigen Unterthanen alle ausgegangenen Verordnungen unterthänig angenommen, alles vor unvordenklichen Jahren. Auch sind Äbte vor der fürstlichen Regierung zu Onolzbach verklagt worden. Auch ist das Kloster dem Landesfürsten zu ungemessenen Frohnen,

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/53&oldid=- (Version vom 1.8.2018)