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vom Abt erwählt auf Vorschlag der Pröbste und Vögte. Die Äbte schrieben den Gerichten eine Gerichtsordnung vor, welche von den Äbten Bamberger und Schopper in den Jahren 1514 und 1533 aufs Neue eingeschärft wurde. Schopper’s deßfallsige Instruktion lautete: „Wir vernehmen, daß gegen die Satzungen unserer Vorfahren, namentlich Herrn Abts Sebald, bei allen unsern Gerichten die Gerichtsstatuten nicht ordentlich gehalten werden, was uns von euch befremdet, uns auswärts Spott, und euch den Vorwurf der Ungeschicklichkeit zuzieht. Wir schreiben euch daher folgende Artikel vor: 1) Alle Gerichts- oder Rathspersonen sitzen dem Alter nach im Kreis, ehrsam, still und bescheiden, als wären wir, ihr Eigenherr, (der Abt) selbst gegenwärtig, ohne leichtfertige, schimpfliche oder zornige Rede, bei 15 dl. Strafe ans Gericht, sondern ernst nach Eidespflicht, eingedenk, warum sie erwählt sind und daß sie Gott um solcher verliehenen Gewalt und aller ihrer Handlungen und Versäumnisse willen Rechnung zu thun schuldig sind. 2) Fragt der Richter anstatt des Eigenherrn eine Gerichtsperson, so soll diese sitzend und ehrerbietig nach Abziehung des Hutes antworten, bei Strafe von 15 dl. 3) Während der Sitzung und ehe der Richter aufschlägt (nämlich mit dem Richterstabe, den er während der Sitzung in der Hand tragen muß), soll Keiner den Andern tauzen, höntaydigen oder sonst unziemlich anreden, bei 15 dl. Strafe. 4) Wer ohne erhebliche Ursache, ohne Bewilligung des Probsts oder Richters ausbleibt, zahlt ein Pfund. 5) Präsenz in der Gerichtsstube von Ostern bis Michaelis von 12 bis 1 Uhr, von Michaelis bis Ostern von 11 bis 12, bei 15 dl. Strafe. Zu diesen Stunden hat der Gerichtsknecht die zu bestellen, welche mit dem Gericht zu schaffen haben. 6) Keinem soll gebühren, über drei Handlungen anzunehmen und vor Gericht zu reden, damit auch die jüngeren Mitglieder geübt und beherzter werden, bei 15 dl. Peen. 7) Der Beklagte hat dem Richter gebührlich zu antworten, bei 15 dl. Strafe. 8) Übertreter von Nr. 1 bis 6 zahlen ihre Strafgelder am folgenden Gerichtstag an den Bürgermeister. 9) Hat der Richter aufgeschlagen und den Stab hingelegt, so darf Keiner

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 578. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/594&oldid=- (Version vom 1.8.2018)