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das Gericht verlassen, ohne seinen Abschied beim Richter anzuzeigen, bei 15 dl. Strafe. 10) Wenn die Sitzung geschlossen ist, so soll auch im Wirthshause bei den Urtheilssprechern untereinander Eintracht und Freundschaft sein, nicht Zorn, Frevelworte, Spiel, Schwören, Fluchen, lästerliches Über- und Zusaufen und schändliche Leichtfertigkeit, sonderlich vor fremden Leuten. Über das Verhandelte herrsche Verschwiegenheit bei Strafe; die darauf zu setzende Peen behalten wir uns vor. Alle andere ehrliche alte Gerichtsgebräuche bleiben in Kraft. Bei geringen Handlungen dürfen Urtheile nicht geschoben (verzögert) werden. Auch darf man in solchen nicht appelliren wegen der Kosten und Mühe. Ein Urtheil darf nicht geschoben werden bei Injurien und Sachen von nicht 10 fl. Keine Appellation ohne unser Wissen und Willen, wenn es sich nicht wenigstens um 20 fl. handelt. Diese Artikel habt ihr treu zu halten, bis wir dieselben mehren oder mindern, wie das allweg bei uns und in unserer Gewalt stehen soll. Damit der Eid von Keinem vergessen werde, fügen wir ihn bei. Er lautet: „„Ich schwöre zu Gott, daß ich meinem gnädigen Herrn zu Heilsbronn und dem Gericht allhie (zu Bonhof etc.) getreu und gewärtig sein, ihren und den gemeinen Nutzen fördern, Schaden wenden, pünktlich erscheinen, über das Gefragte gerecht urtheilen, ohne Ansehen der Person, ob Arm oder Reich, Freund oder Feind, keine Gab nehmen, das Verhandelte nicht offenbaren, der Stimmenmehrheit mich unterwerfen will.““ Nach Verlesung dieses Eides soll Jeder gefragt werden, ob er dem Allen nachkommen wolle? und dann schwören, dem getreulich nachzukommen. Zu Urkund haben wir unser Secret unter diese Schrift gedruckt. Gegeben zu Heilsbronn, Sonntag nach Exaudi 1533.“ In Kriminalsachen (davon nachher) entschieden in der Regel die fünf Klostergerichte nicht, sondern lediglich bei Klagen über Injurien, Schulden, Erbschaften, Hut, Markung, Wässerung, Zehnten, Waldfrevel, Schlägereien etc. Dazu kam die freiwillige Rechtspflege. Erwiesen sich die Gerichte als säumig, so beschwerte man sich bei dem Abt und seinen Altherren.

Der 25. Abt Bamberger, welcher unmittelbar vor Anfang

Empfohlene Zitierweise:
Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 579. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/595&oldid=- (Version vom 1.8.2018)