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nach, was die verstorbenen Eltern bezüglich ihres Vermögens verordnet hatten. Der Fürsprech des „Antwurters“ (Beklagten) begehrte, seine Antwort schriftlich geben zu dürfen, was aber sogleich von Gerichtswegen verweigert wurde, da dieses nicht Brauch sei bei einem Gerichte, welches nicht mit hochgelehrten, sondern nach altem Herkommen mit schlechten Dorfleuten besetzt sei, wo Klage und Antwort mündlich erfolgen müssen. Das Gericht entschied für die klägerischerseits gemachten Erbansprüche. Der Beklagte erhielt nach der Gerichtsordnung 10 Tage Bedenkzeit, erschien nach 10 Tagen wieder bei Gericht und erklärte: „Er habe sich bedacht, fühle sich aber durch das Urtel beschwert, appellire an das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg und begehre dazu Urtelbrief und Akta, auch was sonst noch, vermöge der Landgerichtsordnung, zu solcher Berufung erforderlich sei.“ Richter und Urtelsprecher gaben hierauf dem Appellanten Apostolos mit des Gerichts zum Bonhof aufgedrucktem Insiegel. Der Betreff einer jeden Handlung wurde kurz in das Gerichtsbuch eingetragen, z. B.: „Klage der Schreinerin gegen den Schmiedhans, der sie auf freier Straße eine Hure gescholten. A verweigert dem B Zahlung wegen einer abgehauenen Hand, wegen Liedlohn, Viehkauf etc., wegen einer fließenden Wunde, ihm geschlagen mit dem Schweinsspieß, Schrotbeil oder Hellebarde; daß er Mörder, Bluthund, Dieb, Bösewicht gescholten worden sei etc. etc.“ Die Frauen stellten immer ein zahlreiches Kontingent. Nach Vernehmung der Zeugen äußerten sich die Beisitzer z. B. in folgender Weise: „Hans Rummel hat durch Zeugen genugsam erwiesen, daß er beim Spiel gegen Hans Reuter aus Nothwehr vom Leder gezogen und ihn verwundet hat. Darauf sprach der Richter zu Recht, daß Reuter das soll wandeln mit anderthalb Pfund, dem Richter 45 dl., dem Gericht sechs Pfund.“ Wenn mittellose Klosterunterthanen sich durch ein Erkenntniß des Klostergerichts beschwert glaubten und an das Hof- oder kaiserliche Kammergericht appellirten, so bezeugten die Äbte in einem Schreiben an die Hof- oder Kammergerichtspräsidenten, daß die Appellanten arm seien, und bat, diese zum Eid der Armuth kommen zu lassen.

Empfohlene Zitierweise:
Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 582. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/598&oldid=- (Version vom 1.8.2018)