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Von außerehelichen Geburten nahmen die Klostergerichte nur dann Notiz, wenn es darüber zur Klage kam. In diesem Falle wurde beispielsweise erkannt, wie folgt: „Der außereheliche Vater zahlt ... Gulden (z. B. 11) an die Eltern der Kindesmutter, welche dann das Kind erziehen soll, ohne weitere Ansprüche an den Vater zu machen. Anna Heinlein soll dem Pülk das Kind mit seinem Decklein und Windelein in sein Haus tragen, dasselbe soll er sein Leben lang als sein Kind erziehen und dazu für ihre Ehr und alle Anforderung ihr geben 10 fl., die er ihr auch bezahlt hat. Damit sollen sie einander ungeschmäht lassen, ingleichen die Freundschaft. Das Alles haben sie durch Handgelübde versprochen und Bürgen gestellt.“ Von einer weitern Bestrafung war um 1530 noch keine Rede. Erst zur Zeit der letzten Äbte fing man an, Skortationsstrafen zu verhängen, und zwar ein- oder zweitägigen Arrest und Zahlung von 10 fl. an den Abt. 1566 reskribirten Regenten und Räthe an den Abt Wunder, welcher Fürbitte eingelegt hatte: „Ob wir wohl Ursache hätten, zu strafen, Andern zum Abscheu und in Erwägung, daß solches Laster jetzo gemein und überhand genommen, so lassen wir doch die Strafe schwinden, um keine böse Ehe zu machen.“

In den Dörfern auf dem Klostergebiete schlichteten und richteten die von der Gemeinde erwählten Vertreter. Der Erste unter ihnen hieß Dorfmeister, der Zweite Bürgermeister (Kassier). Den Titel Schultheiß führte in diesen Orten derjenige heilsbronner Unterthan, welchem der Abt auf Vorschlag der Pröbste und Vögte die Funktion übertrug, die Gefälle zu erheben und an das Kloster abzuliefern. Wie den fünf Klostergerichten, so wurde auch den Klosterdörfern von den Äbten eine Ordnung vorgeschrieben. Waren im Orte noch andere Dorfherrschaften, so wurde die Dorfordnung gemeinschaftlich mit diesen verabfaßt. Zur Zeit der letzten Äbte wurden die Gerichtssitzungen für den Bezirk Bonhof abwechselnd in Petersaurach (im Wirthshause) gehalten. Petersaurach hatte daher ein eigenes Gerichtsbuch und ein eigenes Siegel mit dem Brustbilde des Apostels Petrus und der Randschrift: Sigillum judicii in Pettersaurach.

Empfohlene Zitierweise:
Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 583. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/599&oldid=- (Version vom 1.8.2018)