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sie wirklich geboren hatte. Darauf durchsuchte man das Haus, den Stall und fand das Kind mit durchschnittenem Halse. Der Abt Greulich machte bei Statthalter und Räthen Anzeige über den Befund. Die Dirne wurde verhaftet, nach Ansbach gebracht und drei Wochen darauf ersäuft. Am 6. Nov. 1574 fuhr ein Junge mit zwei Pferden von Nürnberg nach Schwarzenlohe und wurde auf nürnberger Gebiet bei Kornburg am steinernen Brücklein beraubt und ermordet. Die „Fünf Herren“ (Fünfer, Kriminalrichter) in Nürnberg boten 100 fl. dem Entdecker des von ihnen signalisirten Mörders. Hager aus Schwand erbot sich zur Entdeckung, traf im Wirthshause zu Heilsbronn einen Burschen, den er daselbst, da das Signalement auf ihn paßte, ins Gefängniß legen ließ. Der dortige Richter verhaftete zugleich auch den Anzeiger und berichtete nach Nürnberg, zugleich nach Ansbach, von woher ihm befohlen wurde, den Anzeiger frei zu lassen, den Angezeigten (Nik. Geiger, Bürger und Schmied in Roth) an das Halsgericht abzuliefern, und zwar nach Windsbach, nicht nach Onolzbach, „da man ihn wegen anderer Verhafteten daselbst nicht unterbringen könne.“ Das Weitere über die Verhandlungen und das Resultat findet sich in den heilsbronner Aufschreibungen nicht, da, wie erwähnt, die Klostergerichte sich auf die Voruntersuchungen zu beschränken pflegten. Nur für einen Fall hatte sich das Kloster vorbehalten, ganz allein Kriminaljustiz zu üben, wenn nämlich ein Verbrechen von einem Bewohner des Klosters selbst verübt werden würde. In diesem Falle sollten Abt und Konvent einzig und allein untersuchen und richten. Der 20. Abt Stromer bat den Kaiser Ruprecht ausdrücklich, diesen Vorbehalt in dem oben beim Abt Stromer besprochenen Bestätigungsdiplom von 1401 mitaufzunehmen. Demzufolge urkundete der Kaiser: „Auch setzen wir, daß keine geistliche oder weltliche Person um Todtschlag, Wunden, Stümmeln, Diebstahl oder alle andere Schuld, begangen von Leuten, die innerhalb der Ettern oder Mauern daselbst wohnen, es seien Mönche, Laienbrüder, Pfründner, Diener, Amtleute, Knechte oder andere Leute, ein Recht haben soll, sie zu verurtheilen, zu richten und zu büßen, ohne allein der Abt

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 587. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/603&oldid=- (Version vom 1.8.2018)