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sich bei Triebendorf in einem Hölzlein ein Bauernsohn. Hartung zeigte den Fraischfall in Onolzbach an und stellte die Frage: „Ob der Leichnam durch den Nachrichter verbrannt oder begraben werden würde?“ Die Antwort lautete: „Ist bei dem Hölzlein im Feld durch den Nachrichter begraben zu lassen. Die Kosten sind nicht von der Verwandtschaft zu berichtigen, sondern vom Kloster, weil bei Fraischfällen die Obrigkeit die Kosten zu tragen hat.“

Mönche, die sich eines Kriminalverbrechens schuldig machten, sollten, wie vorhin angedeutet wurde, nicht an auswärtige Fraischgerichte abgeliefert, sondern vom Abt und Konvent im Kloster selbst gerichtet werden. Hier galten aber nicht die Halsgerichtsordnungen des Reiches als Strafkodex, sondern die im Vorwort zu besprechenden Statuta ordinis Cisterciensium in den Kapiteln: de poena levioris et gravioris culpae, de homicidis, percussoribus, incendiariis et furibus, de deprehensis in contagione carnis. Diesen Statuten zufolge waren Folter, Landesverweisung und Todesstrafe bei Klösterlingen nicht zulässig. Die höchste Kriminalstrafe für Klösterlinge war Einzelhaft in Fesseln auf Lebenszeit; daher für alle Mönchs- und Nonnenklöster dieses Ordens die Weisung: In abbaciis fortes et firmi carceres habeantur. Wurde einem Klösterling, der sich eines Kriminalverbrechens schuldig gemacht hatte, das höchste Strafmaß zuerkannt, so lautete das Urtel: Perpetuo carceri mancipetur seorsum ab aliis in vinculis absque rasura barbae et sine regulari habitu. Dem Büßer wurde ein bejahrter verständiger Klosterbruder zugeordnet, ihn zu trösten und zur Unterwerfung zu ermahnen, damit ihn nicht noch größere Traurigkeit verzehre. Inzwischen beteten für ihn im Kapitol die übrigen Brüder. Verschwörer, Brandstifter und Diebe sollte der Abt bei seinem jährlichen Besuch in Cisterz dem Generalkapitel namhaft machen, worauf der Vorsitzende des Kapitels mit Stola, Pastoralstab und brennender Kerze, im Namen Gottes, der Jungfrau Maria, aller Heiligen und des ganzen Ordens, am Palmsonntage die Verbrecher exkommuniziren sollte. Bei geringeren Reaten diktirten

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 592. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/608&oldid=- (Version vom 31.7.2018)