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insonderheit Fleischer- und Schaafhunden, das Tragen von Feuergewehren und die den Übertretern angedrohten Geldstrafen betreffend. Gleichzeitig war man auf geschärfte Maßnahmen gegen den Wilddiebstahl bedacht, da sich mit der Mehrung des Wildes auch die Zahl der Wilddiebe mehrte. Statthalter und Räthe äußerten sich darüber in Abwesenheit Georg Friedrichs gutachtlich wie folgt: „Die Erfahrung hat bisher gelehrt: Obgleich ein Wildschütz mit Ruthen gehauen und des Landes („über die vier Welte“) verwiesen wurde, so achtete doch keiner darauf und hielt seine geschworene Urphede nicht, sondern befleißigte sich mehr als zuvor des Wildpretschießens. Wurden ihnen dann als Meineidigen und Urphedbrechern die Finger abgehauen und nochmals Ruthenstreiche gegeben, so half es abermals nichts, sondern sie schoßen abermals Wildpret, drohten die Wildmeister zu erschießen; selbst der Fürst war vor ihnen nicht sicher. Sonach haben die bisherigen Strafen nur zur Vermehrung der Meineide Ursach gegeben. Verurtheilung zu ewiger Gefängniß- und Arbeitsstrafe wäre höchst kostspielig, dazu auch in anderem Wege bedenklich. Daher haben Statthalter und Räthe einhellig votirt: 1) Wenn die Wildpretschützen ein- oder mehrmal ihre Urphed nicht gehalten haben, so soll ihnen gleichwohl das Leben nicht genommen werden, wie denn in dergleichen Fällen die Herren des Schöffenstuhles zu Brandenburg Frizen Fürensattel, sonst Teufel genannt, und Michel Adel das Leben nicht abgesprochen haben. Wir schlagen vor, daß sie bei fürstlichen Bauten in Springketten zu arbeiten condemnirt werden, so daß sie ihr Brod erwerben, dabei zur Kirche gehen, zu christlicher Buße und Besserung vermahnt werden und auch das hochwürdige Sacrament empfangen können. 2) Bei Wildschützen, die zum ersten Mal bestraft werden, ist wohl zu bedenken, ob sie aus Armuth und Hunger Wild geschossen und für Weib und Kinder verbraucht haben. Sie sind nicht so hoch zu strafen, wie in kaiserlicher und brandenburgischer Halsgerichtsordnung sub titulo: Stehlen in rechter Hungersnoth, begriffen ist. Solche möchten mit Ruthen und Landesverweisung zu strafen sein, oder, so sie taugliche Bürgen stellen, um eine

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 616. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/632&oldid=- (Version vom 31.7.2018)