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besitzen, für sich nichts kaufen, ohne des Abts Erlaubniß kein Geschenk nehmen. Wird ein Kloster in seinen Privilegien von Bischöfen oder andern Personen beeinträchtigt, so sollen es die drei ersten Äbte schützen. In ein neugegründetes Kloster müssen wenigstens zwölf Mönche eingeführt werden, als dreizehnter der Abt. Frauenspersonen sind vom Kloster fern zu halten (s. unten Bd. I, 593). Kollisionen mit Ortspfarrern sind zu vermeiden; Mönche sollen sich daher nicht in die Seelsorge der Pfarrer einmischen, nicht taufen, es sei denn Gefahr auf dem Verzuge. Zum Generalkapitel darf ein Abt höchstens zwei Begleiter nach Cisterz mitbringen. Läßt sich ein Mönch während des Generalkapitels in Cisterz betreten, so soll er gepeitscht werden (vapuletur graviter et expellatur). Bestrafung der Delikte, z. B. Nichtbeachtung des Stillschweigens (s. u. Bd. I, 237. 556). Erschlägt einer unserer Ordensbrüder einen Ordensbruder, so verfällt er der Kerkerstrafe auf Lebenszeit. Rechnungswesen. Eidesformeln u. s. w.“

Die Statuta enthalten einige Verordnungen, welche in Heilsbronn niemals zum Vollzug gekommen sind. Ein Statut lautet: Ordinamus, quod deinceps cellae in dormitoriis nullatenus construantur, et si quae jam constructae fuerint, per abbates infratres menses destruantur et eis negligentibus seu non volentibus, per visitatores auctoritate apostolica destruantur. Die heilsbronner Mönche schliefen aber nicht beisammen in einem großen Saale, sondern in verschiedenen Zellen. Ein anderes Statut: De tempore missarum, lautet: Tempore fenacionis et messionis ac tonsionis ovium, ubi monachi tondere solent, missae celebrentur antequam monachi exeant ad laborem. Diese Verordnung deutet an, daß es Cisterzienserklöster gab, in welchen die Arbeiten bei der Schaafschur und bei der Heu- und Getreideernte von den Mönchen eigenhändig verrichtet wurden; von den Mönchen in Heilsbronn wurden dergleichen grobe Handarbeiten zwar geleitet und beaufsichtigt, aber nicht eigenhändig verrichtet. Siehe unten Bd. I, S. 557 ff., wo gezeigt wird, daß in Heilsbronn Manches anders war, als in andern Cisterzienserklöstern. Hier und da sollen Cisterzienser zur Anlage ihrer Klöster absichtlich sumpfige, ungesunde, unwirthliche Gegenden gewählt haben; die heilsbronner Mönche ließen sich auf einem gesunden, wohlbebauten Grund und Boden nieder und erwarben schon sehr frühzeitig Besitzungen in der weinreichen Maingegend, im grasreichen Zenngrunde und im getreidereichen Ries.


2. Ista sunt privilegia a summis pontificibus ordini nostro concessa et ordinantur hic prout in Cistercio sunt reposita et eo ordine quo sunt data.

Mit diesen Worten beginnt ein 56 Pergamentblätter enthaltendes heilsbronner Manuskript in Quart, über welches Folgendes zu bemerken ist: Die jeweiligen Äbte von Cisterz legten die von ihnen und ihren vier Nebenäbten

Empfohlene Zitierweise:
Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite VIII. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)