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Gefälle von der Weißmannsmühle (in fluvio Wiesent prope Bechhofen), wahrscheinlich der jetzigen Weihermühle. Die Ansiedelungen des Klosters führten auch hier, wie überall, zum Streit, 1424 mit Heinz Helchner. Dieser erschien vor dem beiderseits erwählten Schiedsrichter mit Fürsprecher, der Kornschreiber Ulrich Kötzler, nachmals Abt, gleichfalls mit Fürsprecher. Der Schiedsspruch lautete: „Ich Tanner zu Arberg gesessen, wegen Zwietracht und Stöß zwischen Helchner, zu Pechhoven gesessen, über Wiesen, Äcker und Holz in der Osam, zum Schiedsrichter erwählt, bekenne wie folgt: Helchner behauptet, das Kloster habe jene Güter mit Gewalt genommen und verliehen, was aber der Kornschreiber verneint. Schiedsspruch: Das Kloster soll dem Helchner jene Güter für dießmal wieder in seine Hand leihen ohne Silber und Geld und ohne Handlohn; dagegen soll er dem Kloster jährlich 30 Pfennige Gült geben und er und seine Erben sollen Erbrecht daran haben.“ 1444 schloß das Kloster mit dem Müller Großmann auf der Weißmannsmühl einen Bestandvertrag ab. 1445 verkauften Wolf von Seckendorf zu Stopfenheim und dessen Frau Margaretha 21/2 Tgw. Wiesen bei der dem Kloster gehörigen Mühle für 115 fl. an den Abt Ulrich Kötzler. In demselben Jahre urkundete Hans von Seckendorf: „Ich Hans von Seckendorf zu Birkenfels thue kund, daß ich unter Bechhofen an der Wiesenth an des Klosters Mühle 21/2 Tgw. Wiesen, die Lentersheimer genannt, die mir zugefallen ist in der Theilung mit meinem Bruder Wolf von Seckendorf, zu Stopfenheim gesessen, der auch 21/2 Tgw. erhalten hat, für 130 fl. an das Kloster verkauft habe.“ Während der Jahre 1516 bis 22 prozessirte das Kloster gegen Hans von Seckendorf, welcher die Zahlung der Hirtenpfründe verweigerte, aber unterlag, denn das richterliche Urtheil lautete: „Wir Räthe der Herren Markgrafen Kasimir und Georg bekennen in dem Streit zwischen Abt Sebald und Hans von Seckendorf zu Bechhofen, welcher die Hirtenpfründ verweigert, daß er diese zu geben schuldig ist, wie alle Gemeindeglieder.“ Seckendorf appellirte an das Kammergericht; der Gerichtshof zu Onolzbach erklärte aber die Appellation in dieser

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 2). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 498. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_2).pdf/500&oldid=- (Version vom 1.8.2018)