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Ernst zu zeigen. Da aber die Gemeinde Weiterndorf, des Verklagten Sohn und Freundschaft um seine Erledigung nachgesucht haben und Niemand zum Glauben und Sakrament gezwungen werden soll, und Buße und Glaube eine Gabe Gottes ist, welche nicht in der Menschen Gewalt steht, so ist unser Befehl: ihr wollet ihn nach Bezahlung seiner Atzung entlassen, aber zuvor mit dem Herrn Pfarrer zu ihm gehen und ihn ermahnen, daß er sich bessere, beten lerne, die heiligen Sakramente gebrauche und vorstellen, was er, wenn er es thue, künftig für einen Lohn bekommen werde; wo aber nicht, daß ihm ewige Verdammniß bevorstehe; auch daß er, wenn er sein Leben nicht ändere, nach seinem Tode nicht auf den Kirchhof unter die Christgläubigen, sondern wie ein Heide aufs Feld begraben werde; daß er ihm selbst zu Gute mit Gefängniß bestraft worden sei, damit er sich bessere und durch Reue und Buße dem Teufel entfliehe und selig werde. Und weil solchen Personen nur gute Worte gegeben werden müssen, so wollet ihr seinem Pfarrer anzeigen, daß er allen Fleiß anwende, sich oft zu ihm verfüge, um ihn zu belehren und zu bekehren. Wird dieses bei ihm helfen, wohl und gut; wo nicht, so ist er nach seinem Absterben aufs Feld bestatten zu lassen ohne Geläut und Prozession.“

Das „Meßnersdienstlein“ des Ortes besetzte der jeweilige Ortspfarrer. Eine Schule war damals noch nicht vorhanden. Da aber der Pfarrer Grimm für seine eigenen Kinder einen Lehrer zu haben wünschte, so übertrug er im J. 1593 die Meßnerei einem gewissen Mich. Kilian, der zugleich Schulunterricht zu ertheilen im Stande war, aber bald in Unfrieden schied und nach Kolmberg zog. „Darauf hat der Pfarrer (laut Bericht der Klosterbeamten an das Konsistorium) einen Studiosum Erkinger Kießer von Gunzenhausen angenommen. Allein Pfarrer und Meßner vertrugen sich eine Zeit hero sehr übel, wird keine Schule gehalten und ist immer ihr Gezänk beim Dekan. Wir schlagen vor, daß das Dienstlein künftig vom Consistorio besetzt werde, damit der Schulmeister auch Schutz habe und nicht dem Pfarrer unterworfen sei; sonst wird der Pfarrer, welcher sui juris sein

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 2). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_2).pdf/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)