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aber in langen Fristen zahlbar; anstatt der bisherigen 7 Sra. 31/2 Mtz. Korn und 6 Sra. Haber künftig und für ewige Zeiten nur 4 Sra. Korn und 2 Mtz. Haber jährlich. Die Räthe legten dieses Angebot den beiden Markgrafen zur Beschlußfassung vor.

So viel über das materielle Verderben, welches der 30jährige Krieg über Heilsbronn und seine Vogteien gebracht hat. Es soll nun noch berichtet werden, wie der Krieg auf das religiös–sittliche Volksleben eingewirkt hat. Den Mittheilungen im VI. Absch. zufolge wurde das religiös–sittliche Volksleben auf dem ganzen Klostergebiete durch die Reformation nicht besser. Hat nun vielleicht die Kriegsnoth beten gelehrt und die Herzen belehrt? Leider nicht, trotz aller Aufforderungen der Obrigkeit, auf das furchtbare Strafgericht zu achten und Buße zu thun. Die im Vorstehenden mitgetheilten Vorgänge und Verhandlungen zeigen, daß das Volksleben während des Krieges irreligiös und unsittlich blieb, wie es vorher war. Die im VII. Absch. mitgetheilten Berichte über die einzelnen Ortschaften zeigen, daß inmitten der allgemeinen Trübsal bei dem Volke nur selten herzliches Erbarmen und aufopfernde Liebe, oft aber Zwietracht und Herzenshärtigkeit gefunden wurde. Exzesse kamen seltener vor, da, besonders von 1632 an, der Tod einen großen Theil der Bevölkerung, darunter auch viele Exzedenten, wegraffte. Bei den Gerichten kamen Exzesse selten zur Anzeige und Verhandlung, da Jahre lang die Gesetze schwiegen und Gerichtssitzungen nicht gehalten wurden. Exzesse in Folge von Genußsucht kamen nicht leicht vor, da bei dem allgemeinen Elend an Befriedigung der Genußsucht kaum mehr gedacht wurde. In den Taxregistern findet sich daher in den Jahren der schwersten Kriegsdrangsale bei dem Einnahmstitel „An Buß und Frevel“ kein Eintrag. Allein schon vom letzten Kriegsjahre an bekunden die Einträge unter diesem Titel, daß Obrigkeit und Unterthanen durch den Krieg nicht belehrt, nicht bekehrt worden waren, daß die früher üblichen Quälereien und Exzesse fortgesetzt wurden. Im Jahre des Friedensschlusses heißt es: „5 fl. Strafe von zwei heilsbronnischen Unterthanen, welche wider Verbot zu Bürglein im

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 3). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1880, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_3).pdf/89&oldid=- (Version vom 31.7.2018)