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Kreuz, dem „Wiglas-Kreuz“, vorbei, ließ Wicklesgreuth links und Langenlohe rechts liegen, ging zwischen Langenlohe und Petersaurach hindurch, bog vor Ziegendorf nach rechts ab und führte geradenwegs wieder in das Rezattal zur Streitfurt hinab.

 Über die Zusammensetzung des Lichtenauer Fraischgerichtes wird uns nichts Näheres berichtet; es waren aber offenbar die gleichen Männer wie bei der Ehaft, nur daß in Fraischfällen in der Regel außer dem Gerichtsschreiber noch der Pfleger teilnahm und den Vorsitz führte. Geurteilt wurde, wie schon gesagt, nach Nürnberger Recht. Gelegentlich wird die „Wendelsteinische Gerichtsordnung“ erwähnt, die wohl mit der Nürnberger ziemlich gleichlautend war. Dem Fraischgericht unterstanden alle Kriminalsachen, die innerhalb seiner Grenzen vorfielen, ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einer auswärtigen Grundherrschaft. Da der Bezirk nur klein war, kamen natürlich nicht viele Fälle vor. Daher begreift sich die 1533 erhobene Klage, daß „viel Unordnung und Mißbrauch“ vorkäme, weil es den Richtern offenbar an der nötigen Erfahrung fehlte. Auch wurden die Protokolle über die Verhandlungen schlecht geführt, obwohl ein „geschrieben Buch“ vorhanden war.

 Als Strafe wurde bei nicht zu schweren Fällen öfters die „Landesverweisung“ ausgesprochen, eine nicht zu harte Strafe, da der Übeltäter nur über die Fraischgrenze zu gehen brauchte, um schon im Auslande zu sein. Er konnte sich auch, wenigstens in älterer Zeit, mit den Angehörigen des von ihm Beschädigten durch Leistung eines „Wehrgeldes“ vergleichen und dann wieder zurückkehren. Für gewisse Fälle genügte auch der „Pranger“, eine auf dem Markte zu Lichtenau erhöht aufgestellte Schandsäule, an die der Missetäter gebunden und öffentlich zur Schau ausgestellt wurde. Für die schlimmsten Verbrechen war jedoch die Todesstrafe vorgesehen. Dabei pflegte man zu unterscheiden, ob die Beweggründe zu einer Tat unehrenhaft waren oder die Ehre eines Menschen nicht unmittelbar berührten. In letzterem Falle wurde der Mensch mit dem Schwerte hingerichtet, in ersterem dagegen an den Galgen gehängt. Diebstahl, Raub, Brandstiftung galt z. B. immer als unehrenhaft und zog darum den Galgen nach sich. Vereinzelt kam auch in einem besonderen Falle der Feuertod vor, öfter das Aushauen mit Stockschlägen. Für Hinrichtungen mit dem Schwerte wurde der Scharfrichter von Nürnberg herbeigeholt. Zum Aufhängen diente ein eigener Galgen, der sich auf der Höhe zwischen Volkersdorf und Lichtenau befand, an einer Stelle, die noch heute deutlich zu erkennen ist. Schon i. J. 1498 hören wir in einem Bescheid des Nürnberger Rates, daß der „Stock, Pranger und Galgen zu Lichtenau“ wieder herzustellen sei. Später mußte der Galgen wiederholt erneuert