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weg und brachte ihn nach Eyb zum Begräbnis. Erst der Dreißigjährige Krieg machte diesen gerichtlichen Streitigkeiten ein Ende.

 Trotz aller Gerichte und der oft grausamen Strafe (z. B. Todesstrafe auf Diebstahl) herrschte doch in der vergangenen Zeit große Unsicherheit im Lande. Zigeuner, abgedankte Soldaten, Gesindel aller Art gefährdeten Leben und Sicherheit. Es fehlte eben eine geordnete Sicherheitspolizei, wie wir sie heutzutage gewohnt sind. Darum suchte man durch schwere Strafen abzuschrecken. Auch gab es keine länger dauernden Gefängnisstrafen; darum die häufigen Todesstrafen oder auch die öffentliche Brandmarkung durch den Pranger. Manche Vergehen kennt man heute nicht mehr, wie die „Truderei“, d. h. die angebliche Zauberei zum Schaden anderer, besonders des Viehes, oder den „Teufelsdienst der Hexen“ und dergleichen. In dieser Hinsicht ist von den Gerichten, die auch unter dem Aberglauben der Zeit standen, leider oft gesündigt worden, allerdings viel weniger auf evangelischem Boden als in katholischen Ländern, wie z. B. in Würzburg.


4. Die geistliche Gerichtsbarkeit

 Geistliche und Klosterinsassen unterstanden in alter Zeit nicht den weltlichen Gerichten, sondern dem geistlichen Gericht ihrer Vorgesetzten. Erst nach der Reformation verschwand, wenigstens in evangelischen Gebieten, nach und nach dieses Sonderrecht. Dagegen verblieb den geistlichen Behörden nach wie vor das Eherecht. Verfehlungen in Ehesachen, auch Ehescheidungen, unterstanden der geistlichen Gerichtsbarkeit noch bis in die neuere Zeit herein. Gleiches galt für kirchliche Zehntfragen, auch für Testamentsangelegenheiten und selbstverständlich für Fragen der Kirchenzucht. Doch begann auch in diese geistliche Gerichtsbarkeit mehr und mehr der weltliche Arm einzugreifen. Vor allem beeilte sich Nürnberg, alle diese Befugnisse an sich zu ziehen, während die markgräfliche Regierung dem von ihr eingesetzten Konsistorium noch lange seine Befugnisse, besonders in Ehesachen, beließ. Daraus ergaben sich von selbst wieder allerlei Anstöße zwischen Nürnberg und Ansbach, vor allem in solchen Fällen, wo das geistliche Gericht, d. i. das Konsistorium zu Ansbach, über eine Sache entschied, die Pfarrangehörige von Sachsen innerhalb des Lichtenauer Pflegeamtes betraf. Als z. B. das Konsistorium i. J. 1755 die Ehe eines Herpersdorfers schied, erklärte Lichtenau diese Scheidung für nichtig, weil das Konsistorium nicht zuständig sei, sondern das Lichtenauer Gericht, d. h. das weltliche Gericht. Nürnberg griff sogar in die eigentliche Kirchenzucht ein, indem