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c) Seit der Staatsumwälzung von 1918

 Die Revolution vom November des Jahres 1918 bedingte auch einen Umbau der kirchlichen Verfassung. Der Kirche wurde ihre volle Selbständigkeit zurückgegeben und der Staat behielt sich nur ein allgemeines Aufsichtsrecht im Rahmen der für alle Staatsbürger geltenden Gesetze vor. Die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins konnte sich nun durch die aus ihrer Mitte gewählten geistlichen und weltlichen Vertreter selbst eine neue Kirchenverfassung geben, was im Jahre 1920 zu Ansbach geschah. Eine rein kirchliche Leitung der Landeskirche wurde jetzt festgelegt. An der Spitze der bayerischen Landeskirche steht nunmehr der „Evang. Luth. Landeskirchenrat“ in München, der geleitet wird von einem geistlichen Präsidenten, der seit 1933 den Titel „Landesbischof“ führt. Ihm steht ein weltlicher „Vicepräsident“ zur Seite. Von den geistlichen Räten sind vier zu besonderer geistlicher Leitung und Führung der Pfarrer und ihrer Gemeinden bestimmt; sie haben für je einen bestimmten Kreis das Amt eines „Kreisdekans“ zu versehen mit den zugehörigen Wohnsitzen in München, Ansbach, Nürnberg und Bayreuth. Für die Erledigung kirchlicher Vermögensangelegenheiten ist noch eine Außenstelle errichtet, die Landeskirchenstelle in Ansbach. Die früheren Konsistorien bestehen nicht mehr.

 Zur Vertretung der Gemeinden und zugleich zur kirchlichen Gesetzgebung sah die Kirchenverfassung von 1920 eine Landessynode vor, die sich aus einer bestimmten Zahl von Geistlichen und aus doppelt soviel weltlichen Vertretern zusammensetzt. Zwischen den einzelnen Tagungen der Synode soll ein Landes Synodalausschuß die Geschäfte führen und dem Landeskirchenrate zur Seite stehen.

 An der Ordnung der Dekanate wie der ortskirchlichen Vertretungen hat die Staatsumwälzung keine Veränderung gebracht. Nur können jetzt allgemein die Kirchenvorstände auch die Geschäfte der Kirchenverwaltung mitführen. Weiter haben sie noch das besondere Amt der „Steuerverbands-Vertretung“ inne in allen Fragen, die mit der Erhebung von Kirchenumlagen oder von Kirchgeld in der Gemeinde zusammenhängen.

 Der Umschwung von 1933 brachte insofern eine Änderung in die Kirchenverfassung herein, als der Landesbischof die Rechte und Pflichten eines „Kirchenführers“ übertragen erhielt und dazu mit besonderen Vollmachten ausgestattet wurde. Der Bau einer evangelischen Reichskirche ist angestrebt, auch durch die Aufstellung einer Reichskirchenverfassung eingeleitet, aber noch nicht vollzogen. Über den entstandenen Kirchenkampf zu reden, ist hier nicht der Ort.