Seite:Georg Rusam - Geschichte der Pfarrei Sachsen.pdf/160

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Stiftsverwalter von Ansbach erklärte, daß er als Vertreter der Patronatsherrschaft das alleinige Recht zur Abhör der Rechnung besitze. Es kam dahin, daß der Stiftsverwalter im Jahre 1584 die zwei markgräflichen Gotteshauspfleger nach Ansbach zur Rechnungsabhör forderte, während der Pfleger von Lichtenau die beiden nürnbergischen Pfleger nach Lichtenau zu gleichem Zwecke beorderte. Zuvor hatte der Stiftsverwalter die „Register“ (Rechnungen und Akten) des Gotteshauses gewaltsam nach Ansbach wegführen lassen. So ging es in den folgenden Jahren weiter, nur daß der Stiftsverwalter von 1595 ab wieder nach Sachsen in das Pfarrhaus zur Abhör kam. Es wurde späterhin sogar die Kassenführung geteilt, indem Nürnberg (Lichtenau) die in seinem Gebiet eingegangenen Gelder zurückbehielt und nur mit seiner Zustimmung darüber verfügen lassen wollte, so daß in die Hauptkasse nur noch die aus dem Ansbacher Gebiet fließenden Einnahmen gelangten.

 Es gehört dieser bis zuletzt fortgehende Streit zu den unerquicklichsten Erscheinungen in der Sachsener Kirchengeschichte, ein Streit, der sich nicht um Geld und Gut, um Nutzen oder Schaden drehte, sondern nur um ein äußerliches, ziemlich wenig belangreiches Recht, über das man sich mit einigem guten Willen leicht hätte einigen können. Es mußte auch da erst eine neue Zeit kommen, um solche üble Zustände zu beseitigen.


d) Der Streit um die Verlesung der Mandate

 Es war in alter Zeit üblich, daß obrigkeitliche „Mandate“ (Verordnungen, Gesetze) nach dem Gottesdienst von der Kanzel verlesen wurden, da es noch keine Zeitungen oder Amtsblätter gab. Dem Pfarrer von Sachsen war nun von der für ihn zuständigen markgräflichen Regierung aufgetragen worden, zwar die Ansbacher Mandate von der Kanzel zu verlesen, nicht aber die Nürnberger. Denn Kirche und Kirchhof seien markgräflich, weshalb die Nürnberger nichts darin zu sagen hätten. Nürnberg hinwiederum behauptete, daß Kirche und Kirchhof im Nürnberger Land liege, weshalb der Pfarrer von Sachsen verpflichtet sei, auch die nürnbergischen Mandate zu verkündigen, ein nicht unberechtigter Standpunkt im Hinblick darauf, daß die Hälfte der Pfarrangehörigen doch Nürnberger Untertanen waren. Allein der Pfarrer glaubte dem Auftrag der Ansbacher Behörde Gehorsam leisten zu sollen, weshalb er von dem Lichtenauer Pfleger Schnödt ohne weiteres gefänglich eingezogen wurde (1543). Es ist nicht bekannt, wie sich damals der Streit löste; jedenfalls mußte der Pfarrer bald wieder freigegeben werden. Im Jahre 1561 schickten die Ansbacher sogar einen „Überreiter“ (berittenen Amtsknecht) nach