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 Zum Pfarrhofe gehörte von alters her ein Wasserrecht, das schon 1433 in einer Urkunde erwähnt wird. In einer eigenen Wasserleitung wurde das Wasser in den Hof hereingeführt, wo es dauernd in zwei Brunnen floß. Später wurde dann das Wasserrecht des Pfarrhofes in die von der Gemeinde Sachsen erbaute Wasserleitung aufgenommen.


6. Die Baupflicht an Pfarrhaus und Kirche

 Bei allen Bauvornahmen am Pfarrhaus und an der Kirche tauchte immer wieder die Frage der Baupflicht auf. In erster Linie lag diese Pflicht auf der Kirchenstiftung, dem sogenannten „Heiligen“. Aber das Kirchenvermögen war durch den Neubau der Kirche und des Turmes in den Jahren nach 1450 so erschöpft, daß es in der Folge außerstande war, größere Kosten noch auf sich zu nehmen. Es sollten in solchem Falle dann diejenigen eintreten, denen nach altem Recht in zweiter Linie oblag, für die Baukosten einzuspringen. Als solche kamen in Betracht: Das Almosenamt zu Nürnberg als Grundherrschaft über den Pfarrhof, das Chorherrnstift und später das Stiftsamt als Inhaber des Patronates, der Markgraf von Ansbach als Rechtsnachfolger des Stiftes und damit des Patronates, endlich alle, die Zehnten aus dem Pfarrbezirk Sachsen bezogen, also vor allem der Markgraf und die Stadt Nürnberg. Von den Genannten lehnte die Stadt Nürnberg sowie das Almosenamt rundweg jede Pflichtleistung ab und schoben diese dem Markgrafen beziehungsweise dem Stiftsamt zu. Anderseits forderten sie jedoch stets eine Baugenehmigung ihrerseits und die Bauaufsicht, ferner die Verwendung nürnbergischer Geschäftsleute aus Lichtenau und Umgegend, also Rechte ohne Pflichten. Im Jahre 1611 erklärte sich die Stadt bereit, zu den damaligen Reparaturkosten am Turm die Hälfte der Kosten zu tragen, wenn man ihnen das Recht der Pfarreinsetzung und Kirchenvisitation einräume, wenn also der Markgraf den Pfarrer von Sachsen nur „praesentiere“, d. h. vorschlage kraft seines Patronates, auf alles Weitere aber verzichte; natürlich ging der Markgraf darauf nicht ein. Was das Almosenamt betrifft, so hatte der Rechtsgelehrte Dr. Fetzer in Nürnberg in einem Gutachten vom Jahre 1659 dargelegt, daß dieses Amt nach strengem Recht schuldig sei, das Pfarrhaus „alleine zu bauen“; aber das Almosenamt hielt sich nicht an dieses Gutachten, sondern wies die Baupflicht dem Stiftsamt und damit dem Markgrafen zu. Tatsächlich hat denn auch das Stiftsamt im Auftrag des Markgrafen stets in Baunotfällen eingegriffen, die Pläne ausgearbeitet, die Bauleitung