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des Kirchengutes erst unter der bayerischen Regierung, die dazu 1808 besondere Stiftungsadministrationen einrichtete. Die Gotteshauspfleger wurden ihres Amtes überall enthoben, und alle Kassengeschäfte gingen nun für Sachsen über Herrieden. Schon die weite Entfernung dieses Ortes bedingte eine Menge von Umständlichkeiten, Botengängen und Schreibereien. Dazu war die Administration eine äußerst kostspielige und bürokratische Behörde, die ganz willkürlich mit dem Kirchengute schaltete, recht wenig leistete und doch eine Menge Geld verbrauchte. So kam es, daß die notwendigsten Reparaturen an den kirchlichen Gebäuden vernachlässigt oder doch erst spät ausgeführt wurden, und daß die Handwerker oft jahrelang auf die Bezahlung ihrer Rechnungen warten mußten. Besitztümer wurden verkauft, Schulden aufgenommen, kurz das ganze kirchliche Finanzwesen in eine unheilvolle Zerrüttung gebracht. Es ist schon im vorigen Abschnitt geschildert worden, welche Vermögens-Verluste für Sachsen durch die Administration in Herrieden entstanden. Da die Klagen sich immer mehr häuften, konnte die bayerische Regierung nicht anders, als nach nur zehnjährigem Bestande die Stiftungsadministrationen wieder aufzuheben (1817).

 Die Verwaltung des Kirchengutes wurde nun wieder an die Gemeinden hinausgegeben, aber leider nicht an die Kirchengemeinden, sondern an die politischen Gemeindeverwaltungen. Auch das war ein Mißgriff, doch kein so schwerer als der mit den Administrationen. Denn damals deckten sich in der Regel die politischen mit den kirchlichen Gemeinden, und wenn der Bürgermeister und die Gemeindeverwaltung gut kirchlich gesinnt waren, konnten sie wohl in kirchlichem Sinne wirken und verwalten. Aber diese Voraussetzung war eben nicht überall gegeben, und auch eine gutgesinnte Gemeindeverwaltung sah zuerst immer auf das, was der Gemeinde nützte. Die Kirche mußte wohl oder übel zurückstehen und mancherlei Beeinträchtigungen erfahren. Auch dieser Zustand ließ sich darum nicht lange aufrechterhalten. Im Jahre 1834 schuf man endlich eigene Kirchenverwaltungen und vertraute diesen das Kirchengut an. Allerdings mußte sich’s diese neue Verwaltung gefallen lassen, daß noch ein Vertreter der politischen Gemeinde mitwirkte. Erst 1912 wurde eine neue Kirchengemeindeordnung herausgegeben, die der Kirche wieder das volle Verfügungsrecht über das Kirchengut einräumte, freilich mit einer immer noch recht weitgehenden staatlichen Aufsicht.

 Neuere Gesetze haben dann der Kirche noch mehr Bewegungsfreiheit verliehen, vor allem auf dem Gebiete der Selbstbesteuerung (Kirchenumlagen und Kirchgeld). Für alle Steuersachen wurde eine Steuerverbandsvertretung vorgesehen, die praktisch