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und konnte nirgends heimisch werden. Über die Entlohnung der Hirten geben die Dorfordnungen Aufschluß, die in einem späteren Abschnitt behandelt werden (S. 303 ff.).

 Der Hirte mußte genaue Kenntnis haben nicht nur vom eigenen Flurbezirk, sondern auch von den auf fremde Fluren sich erstreckenden Hutrechten. Von ihnen wird später bei der Aufführung der einzelnen Ortschaften noch zu reden sein. Vielfach wurde dem Hirten auch die Haltung des zu jeder Viehherde notwendigen „Ochsen“ (Stieres) übertragen, weshalb wir in den Ortschaften oft von einem „Ochsenhirtenhaus“ neben dem eigentlichen Hirtenhause hören. Als Entschädigung hierfür wurde ihm neben anderen Einkünften meist der Genuß einer „Ochsenwiese“ überlassen. Doch ging öfters die Haltung des Bullen reihum bei den einzelnen Anwesen. – Auf die Weide wurde in der Regel alles Vieh zusammen getrieben, die Rinder, die Schafe und auch die Schweine. Sogar die Gänse wurden dem Hirten mitunter anvertraut; doch ist gelegentlich auch von einer besonderen Gänsehirtin die Rede.

 Als ältestes Gewerbe auf dem Lande tritt überall das Schmiedehandwerk auf. Denn der Bauer brauchte den Schmied zur Herstellung seiner landwirtschaftlichen Geräte und Werkzeuge. In Sachsen befand sich wohl von jeher eine Schmiede, da sie schon in den ältesten Urkunden vorkommt (schon 1517). Anderwärts wurde sie erst später errichtet. In Alberndorf taucht eine Schmiede um das Jahr 1600 auf, und zwar als Zugehörung zu dem Anwesen Hs.–Nr. 6 (Wirtschaft), wurde aber 1754 auf das neugebaute Anwesen Hs.–Nr. 2 übertragen. In Unterrottmannsdorf ließ sich 1613 der erste Schmied nieder, in Oberrammersdorf um das Jahr 1784.

 Uralt ist auch das Gastwirtsgewerbe. Wieder steht hier Sachsen voran, wo sicher das älteste Gasthaus eingerichtet wurde. Veranlassung bot hier vor allem der Sitz des Gotteshauses; denn die Pfarrangehörigen, die zum Teil sehr weit zu den Gottesdiensten oder zu kirchlichen Handlungen (Taufen, Trauungen, Beerdigungen u. a.) herkamen, bedurften eines Ortes zum Ausruhen und zur Erfrischung. In der Wirtschaft zu Sachsen bestand deshalb auch ein Erbschankrecht, das zwar von Lichtenau aus gelegentlich angezweifelt, aber tatsächlich jederzeit ausgeübt wurde. Zu gleichem Zwecke mochte auch das Wirtshaus in Rutzendorf entstanden sein für solche Kirchgänger, die von jenseits der Rezat kamen. Auch dieses Haus war eine „Erbschenkstatt“. Erst später ist wohl die Wirtschaft in Alberndorf errichtet worden, vermutlich zuerst auf dem Hofe Hs.–Nr. 1, von dem in den Schriften berichtet wird, daß dort eine alte Brauereigerechtigkeit bestanden